CrowdStrike Partner Program-Vereinbarung

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This Document contains a German translation of the CrowdStrike Partner Program Terms and is provided to you for ease of reference and convenience purposes only. In the event of any conflict or ambiguity, the English version will always prevail and take precedence and be the only terms and conditions in place and as agreed between the parties.

Diese deutsche Übersetzung der CrowdStrike-Partner- Geschäftsbedingungen dient ausschließlich Informationszwecken und kann nicht für Vertragsauslegungen oder als separated Vertragsdokument verwendet werden. Die englische Version der CrowdStrike-Partner-Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich und ist die einzige gültige und zwischen den Parteien vereinbarte Fassung und im Falle eines Konflikts oder einer Unklarheit hat die englische Version immer Vorrang.

 

INDEM SIE IHRE BEWERBUNG ALS CROWDSTRIKE-PARTNER EINREICHEN, AM CROWDSTRIKE-PARTNERPROGRAMM TEILNEHMEN, EIN ANGEBOT FÜR DIE CROWDSTRIKE- LÖSUNGEN (per Definition HIER) ANFORDERN, EINE BESTELLUNG FÜR DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN AUFGEBEN ODER AUF „ICH STIMME ZU“ ODER EINEN ÄHNLICHEN SATZ KLICKEN, ERKLÄREN SIE SOWIE JEDE ORGANISATION, IN DEREN NAMEN SIE HANDELN, SICH MIT DEN BEDINGUNGEN DER VORLIEGENDEN CROWDSTRIKE-PARTNERPROGRAMMVEREINBARUNG (IM FOLGENDEN DIE „BEDINGUNGEN“), DEM LEITFADEN BZW. DEN LEITFÄDEN FÜR DAS PARTNERPROGRAMM (IM FOLGENDEN DER „LEITFADEN“) SOWIE DEN STANDARDS FÜR GESCHÄFTSPARTNER (IM FOLGENDEN DIE „STANDARDS“ UND ZUSAMMEN MIT DEN BEDINGUNGEN UND DEM LEITFADEN ZUSAMMENFASSEND DIE „PROGRAMMVEREINBARUNG“ ODER „VEREINBARUNG“) EINVERSTANDEN. DER LEITFADEN UND DIE STANDARDS SIND INTEGRALER BESTANDTEIL DIESER BEDINGUNGEN UND WERDEN IN WEITERER FOLGE AUSFÜHRLICHER BESCHRIEBEN.

SIE ERKLÄREN RECHTSVERBINDLICH, DASS: (1) SIE RECHTLICH BEFUGT SIND, DIE PROGRAMMVEREINBARUNG ABZUSCHLIESSEN, UND (2) DER PARTNER IHNEN DIE VOLLUMFÄNGLICHE BEFUGNIS ERTEILT HAT, IN SEINEM NAMEN RECHTSVERBINDLICH DIE PROGRAMMVEREINBARUNG EINZUGEHEN. WENN SIE NICHT ÜBER DIESE BEFUGNIS VERFÜGEN ODER SIE ODER DER PARTNER MIT DER PROGRAMMVEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN SIND ODER DIESE NICHT EINHALTEN KÖNNEN, DÜRFEN SIE ODER DER PARTNER KEINE BEWERBUNG EINREICHEN, NICHT AM CROWDSTRIKE-PARTNERPROGRAMM TEILNEHMEN ODER BEI CROWDSTRIKE EIN ANGEBOT ANFORDERN ODER EINE BESTELLUNG AUFGEBEN.

DIE PROGRAMMVEREINBARUNG IST EIN RECHTSVERBINDLICHER VERTRAG ZWISCHEN DEM PARTNER UND CROWDSTRIKE, INC., EINEM IN DELAWARE EINGETRAGENEN UNTERNEHMEN (IM FOLGENDEN „CROWDSTRIKE“). DIE DEFINITIONEN FÜR IN DIESEN BEDINGUNGEN ENTHALTENE BEGRIFFE FINDEN SIE HIER.

1. Programmbewerbung und -vereinbarung.

1.1. Aufnahme ins Programm. Die Bewerber müssen die Partnerbewerbung ausfüllen, der Programmvereinbarung zustimmen, die geltenden Partnerqualifikationen erfüllen und von CrowdStrike in das Programm aufgenommen werden, um am Programm teilnehmen zu können. Die Aufnahme in das Programm und die Bestimmung des Partnertyps liegen im alleinigen Ermessen von CrowdStrike. Vorausgesetzt, dass CrowdStrike den Bewerber als Partner in das Programm aufnimmt und dieser die Programmvereinbarung durchgehend einhält, gewährt CrowdStrike dem Partner die jeweiligen Rechte und Lizenzen, die in der Programmvereinbarung für den entsprechenden Partnertyp angegeben sind. Die dem Partner im Rahmen der Programmvereinbarung gewährten Rechte und Lizenzen sind persönlich, und der Partner darf den ihm in der Programmvereinbarung gewährten Status nicht übertragen, abtreten oder in unterlizensieren, außer wie in Ziffer „Abtretung“ ausdrücklich gestattet. Bewerber, die noch nicht angenommen wurden, die nicht angenommen werden oder die sich nicht für das Programm qualifizieren, unterliegen der nachstehenden Ziffer „Vertraulichkeit“ und anerkennen diesen als rechtsverbindlich.

1.2. Programmvereinbarung. Diese Bedingungen sind eine Rahmenvereinbarung, die alle CrowdStrike-Partnertypen abdeckt; Bestimmungen zu bestimmten Partnertypen oder Rechten gelten nur insoweit, als der Partner von CrowdStrike nach alleinigem Ermessen von CrowdStrike zur Teilnahme am jeweiligen Aspekt des Programms zugelassen wurde. Im „Begrüßungsschreiben“ des Programms und/oder im Partnerportal wird die Bezeichnung oder der Typ des Partners angegeben. Im Falle eines Konflikts oder von Widersprüchen zwischen dem Begrüßungsschreiben und dem Partnerportal hat das Partnerportal Vorrang. Die unten aufgeführten partnerspezifischen Bedingungen und der Leitfaden legen die mit jedem Partnertyp verbundenen Rechte und Pflichten fest. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Bedingungen, dem Leitfaden oder den Standards haben diese Bedingungen Vorrang vor den Standards und diese wiederum Vorrang vor dem Leitfaden.

1.3. Aktualisierung der Programmvereinbarung. CrowdStrike kann die Programmvereinbarung (einschließlich der spezifischen Bedingungen für den jeweiligen Partnertyp) jederzeit nach eigenem Ermessen anpassen. CrowdStrike veröffentlicht Hinweise auf die neuen Bedingungen, Leitfäden und/oder Standards jeweils im Partnerportal. Durch die fortgesetzte Teilnahme des Partners am Programm nach der Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen, Richtlinien und/oder Standards erklärt sich dieser mit der neuen Vereinbarung einverstanden. Die überarbeiteten Bedingungen, Richtlinien und/oder Standards ersetzen automatisch die vorherige Version. Die neuen Bedingungen, Leitfäden und/oder Standards gelten erst ab dem Datum ihrer Veröffentlichung.

1.4. Verbundene Unternehmen des Partners. Jedes verbundene Unternehmen des Partners, das im Rahmen dieser Vereinbarung eine CrowdStrike-Lösung nutzt oder darauf zugreift oder von der Nutzung einer CrowdStrike-Lösung durch den Partner profitiert, ist an alle Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden und hält diese ein, als ob es selbst der Partner wäre. In einem solchen Fall ist der Partner verantwortlich für die Handlungen und Unterlassungen seines verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Programm einschließlich der Nutzung jeglicher einschlägigen CrowdStrike-Lösungen. Alternativ können verbundene Unternehmen des Partners: (i) eine Teilnahmevereinbarung in für beide Seiten akzeptabler Form unterzeichnen oder (ii) sich separat für das Programm bewerben, wobei sie in beiden Fällen der Programmvereinbarung zustimmen müssen. Sofern die Bewerbung des verbundenen Unternehmens des Partners um Aufnahme ins Programm erfolgreich ist, trägt es selbst die Verantwortung für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen. Ein verbundenes Unternehmen des Partners darf nur dann Bestellungen aufgeben, wenn es in das Partnerprogramm aufgenommen wurde.

2. Personal des Partners.

2.1. Qualifiziertes Personal. Alle Partner verfügen über einen Mitarbeiterstab mit guten Kenntnissen über die CrowdStrike-Lösungen, einschließlich deren Nutzung, deren Anwendungen, deren Einschränkungen, deren Installation und Wartung sowie verwandter Themen. Der Partner benennt Mitarbeiter mit entsprechender Erfahrung und Fachkompetenz, die an den von CrowdStrike angebotenen Schulungsprogrammen teilnehmen, wie von den Parteien vereinbart bzw. im Leitfaden vorgeschrieben. Der Partner benennt einen Hauptansprechpartner, der die Zusammenarbeit mit dem seinerseits von CrowdStrike benannten Ansprechpartner koordiniert. Der Partner benennt im Partnerportal einen Partnerportal-Administrator und einen autorisierten Unterschriftsberechtigten. Der Unterschriftsberechtigte ist die Person, die vom Partner autorisiert wird, in seinem Namen rechtsverbindlich die Programmvereinbarung und andere Vereinbarungen abzuschließen. Nutzer des Partnerportals können ebenfalls Nutzungsbedingungen oder Richtlinien zur akzeptablen Nutzung des Partnerportals oder anderen Bedingungen in Bezug auf das Programm unterliegen.

2.2. Schulung und Zertifizierung. CrowdStrike kann vom Partner die Teilnahme an einem von CrowdStrike festgelegten Minimum an Schulungs- oder Zertifizierungsprogrammen verlangen, einschließlich der Zahlung von Gebühren im Zusammenhang mit bestimmten Tests oder Zertifizierungen. Wenn der Partner der Teilnahme an solchen Programmen und der Zahlung der damit verbundenen Gebühren nicht zustimmt, kann CrowdStrike nach alleinigem Ermessen festlegen, dass der Partner bestimmte Zertifizierungen nicht erhält oder innerhalb des Programms nicht aufsteigt.

3. Angebote von CrowdStrike.

3.1. Verfügbare CrowdStrike-Lösungen: CrowdStrike behält sich das Recht vor, jederzeit nach eigenem Ermessen CrowdStrike-Lösungen bereitzustellen, die nicht für die Nutzung, den Weiterverkauf oder den Vertrieb im Rahmen der Programmvereinbarung verfügbar sind. Zukünftige CrowdStrike-Lösungen gelten als neue Bestandteile des Programms, sobald CrowdStrike sie zur Nutzung, zum Weiterverkauf oder zum Vertrieb im Rahmen des Programms vorsieht, und alle solchen zukünftigen CrowdStrike-Lösungenunterliegen automatisch der Programmvereinbarung. Dem Partner steht es frei, ein CrowdStrike-Lösung nicht zu nutzen, weiterzuverkaufen oder zu vertreiben. Bestimmte CrowdStrike-Lösungen sind möglicherweise nur für bestimmte Programmtypen verfügbar und für andere hingegen nicht; z. B. kann ein CrowdStrike-Lösung für den Weiterverkauf verfügbar sein, aber nicht als Teil eines Gebündelten Produkts.

3.2. Eingestellte Angebote. CrowdStrike kann die jeweiligen CrowdStrike-Lösungen jederzeit einstellen. CrowdStrike benachrichtigt den Partner vor einer solchen Einstellung schriftlich, indem die Mitteilung auf einer für den Partner zugänglichen Webseite veröffentlicht, oder per E-Mail oder in einem anderen schriftlichen Format an den Partner kommuniziert wird. CrowdStrike führt Bestellungen von eingestellten CrowdStrike-Lösungen weiterhin aus, wenn die entsprechende Bestellung von CrowdStrike vor dem Datum der Einstellung des CrowdStrike-Lösung angenommen wurde und sofern dies nicht gesetzlich oder durch eine gerichtliche Verfügung oder einen Gerichtsbeschluss verboten ist. CrowdStrike und der Partner verpflichten sich in Bezug auf kürzlich eingestellte CrowdStrike-Lösungen, für die ein Angebot von CrowdStrike an den Partner und in weiterer Folge ein Angebot vom Partner an den Kunden vorliegt, entsprechend zusammenzuarbeiten. CrowdStrike kann CrowdStrike-Lösungen jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Benachrichtigung des Partners umbenennen, unter einer neuen Marke vertreiben, bündeln oder entbündeln.

4. Weiterverkauf und Distribution.

4.1. „One-Time Resellers“ (einmalige Wiederverkäufer). Partner, die CrowdStrike in einem Angebot als „One-Time Resellers“ ausgewiesen werden, können CrowdStrike-Lösungenvon CrowdStrike erwerben, um sie auf (Einzel)Angebotsbasis an einen einzelnen Kunden in einem von CrowdStrike genehmigten Land weiterzuverkaufen, indem sie das jeweiligeAngebot/die jeweiligeBestellung unterzeichnen. „One-Time Resellers“ ist es nicht gestattet, CrowdStrike-Lösungen an Dritte (einschließlich Kunden oder andere CrowdStrike-Partners) zum Zweck des erneuten Weiterverkaufs durch diesen Dritten zu verkaufen. „One-Time Resellers“ haben keinen Anspruch auf Programmvorteile einschließlich der Deal-Registrierung und NFR-Lizenzen (gemäß nachstehender Definition).

4.2. Wiederverkäufer.

4.2.1. „Indirect Resellers“ (indirekte Wiederverkäufer). Von CrowdStrike als „Indirect Resellers“ bezeichnete Partner dürfen CrowdStrike-Lösungen von einem Distributor erwerben und die Angebote nur im Vertriebsgebiet vermarkten und an Kunden verkaufen. Der Distributor muss über ein Vertriebsgebiet verfügen, das den Standort umfasst, an dem der „Indirect Resellers“ seinen Hauptsitz hat.

4.2.2. „Direct Resellers“ (direkte Wiederverkäufer). Von CrowdStrike als „Direct Resellers“ bezeichnete Partner dürfen CrowdStrike-Lösungen von CrowdStrike erwerben und diese CrowdStrike-Lösungen (i) ausschließlich an Kunden im Vertriebsgebiet oder (ii) an einen anderen Partner im Vertriebsgebiet des Direct Reseller vermarkten und verkaufen; vorausgesetzt, der andere Partner verkauft die CrowdStrike-Lösungen nicht an Kunden weiter, beispielsweise an einen „CrowdStrike Powered Service Provider Partner“.

4.2.3. Ausnahmen und Einschränkungen für Wiederverkäufer. CrowdStrike kann jederzeit und nach seinem alleinigen Ermessen in einem oder mehreren Einzelfällen oder dauerhaft: (i) von einem „Direct Reseller“ verlangen, bei einem Distributor einzukaufen, wobei der Partner in diesem Fall als „Indirect Reseller“ behandelt wird, oder (ii) einem „Indirect Reseller“ gestatten, bei CrowdStrike einzukaufen, wobei der Partner in diesem Fall als „Direct Reseller“ behandelt wird. „Direct Resellers“ und „Indirect Resellers“ dürfen CrowdStrike-Lösungennicht an Dritte (wie Kunden oder andere CrowdStrike-Partner) zum Zweck des erneuten Weiterverkaufs durch diesen Dritten verkaufen.

4.3. Distributor. Von CrowdStrike als “Distributor“ bezeichnete Partner können Angebote von CrowdStrike erwerben und die CrowdStrike-Lösungen (i) direkt an Kunden im Vertriebsgebiet, (ii) indirekt an Kunden im Vertriebsgebiet durch Verkauf an einen „Indirect Reseller“ zum direkten Verkauf an einen Kunden im Vertriebsgebiet oder (iii) an einen anderen Partner im Vertriebsgebiet, der die CrowdStrike-Lösungen nicht an Kunden weiterverkauft, beispielsweise einen „CrowdStrike Powered Service Provider Partner“, vermarkten und verkaufen.

5. Bestellungen und Einkauf.

5.1. Bestellungen bei Distributoren. Wenn der Partner (i) als „Indirect Reseller“ eingestuft ist oder (ii) von CrowdStrike entsprechend angewiesen wird, muss der Partner die CrowdStrike-Lösungen von einem Distributor erwerben, wenn er eine Bestellung aufgibt. Alle Preis- und Zahlungsbedingungen werden zwischen dem Partner und dem Distributor festgelegt. CrowdStrike übernimmt keine Haftung im Rahmen der Bestellungen des Partners (einschließlich aller darin enthaltenen Verpflichtungen oder Bedingungen), die er bei Distributoren aufgibt. Die Verpflichtung von CrowdStrike, CrowdStrike-Lösungen bereitzustellen, richtet sich nach der Vereinbarung von CrowdStrike mit dem Distributor und der entsprechenden Bestellung des Distributors, die von CrowdStrike angenommen wurde.

5.2. Bestellungen bei CrowdStrike.

5.2.1. Art der Bestellung. Wenn der Partner bei CrowdStrike einkauft, muss er CrowdStrike-Angebote erwerben und entsprechende Bestellungen dafür aufgeben, indem er CrowdStrike Folgendes übermittelt: (i) ein ausgefülltes CrowdStrike Angebots-/Bestellformular oder (ii) das Bestellformular des Partners, das auf das von CrowdStrike genehmigte Angebot verweist und mit diesem im Einklang steht (entweder (i) oder (ii) werden im Folgenden jeweils als eine „Bestellung“ bezeichnet). Alle Bestellungen unterliegen der Programmvereinbarung. Die Bedingungen der Programmvereinbarung gelten für alle an CrowdStrike übermittelten Bestellungen und ersetzen alle anderen oder zusätzlichen Bedingungen in den Bestellungen oder anderen Dokumenten des Partners. Bestellungen, die vom Partner an CrowdStrike erteilt werden, dienen ausschließlich dem Zweck, die Angebote, Preise, geschuldeten Beträge, Liefertermine und/oder Leistungszeiträume anzugeben und den Kunden (Name, Adresse (einschließlich Land), E-Mail und Telefonnummern) und ggf. die jeweiligen Mengen zu identifizieren.

5.2.2. Annahme der Bestellung. Annahme der Bestellung. Alle bei CrowdStrike aufgegebenen Bestellungen unterliegen der Prüfung durch CrowdStrike und können vor der Auftragserfüllung nach alleinigem Ermessen von CrowdStrike aus beliebigen Gründen abgelehnt werden. Bestellungen gelten als angenommen, sobald CrowdStrike die Bestellung erhalten hat, sofern sie mit dem entsprechenden von CrowdStrike genehmigten Angebot und der Programmvereinbarung im Einklang steht. Alle Bestellungen, die nicht mit einem von CrowdStrike genehmigten Angebot oder dieser Programmvereinbarung im Einklang stehen, gelten im Rahmen von Abweichungen als abgelehnt. Sobald eine Bestellung bei CrowdStrike eingegangen ist, (i) ist sie vom Partner nicht mehr stornierbar (auch im Falle einer Kündigung der Programmvereinbarung nach eigenem Ermessen gemäß der Ziffer „ Aussetzung und Kündigung“), (ii) sind alle Zahlungen nicht erstattungsfähig, sofern in der vorliegenden Programmvereinbarung nicht ausdrücklich anders vorgesehen, und (iii) können die Liefer-/Leistungstermine nur mit schriftlicher Zustimmung von CrowdStrike geändert werden.

5.2.3. Preis und Rechnungslegung. Der Partner zahlt CrowdStrike für alle CrowdStrike-Lösungenden in der Bestellung angegebenen Preis. Zwischen CrowdStrike und dem Partner entsprechen die Preise dem Listenpreis von CrowdStrike abzüglich des geltenden Rabatts, wie im Programmleitfaden angegeben, sofern im Angebot von CrowdStrike an den Partner nichts anderes angegeben ist. Es wird nicht garantiert, dass ein in einem Angebote angegebener oder angebotener Preis auch für andere Angebote gilt. CrowdStrike kann seine Preise in seiner Preisliste und/oder Rabatte in seinem Programmleitfaden jederzeit mit Wirkung mindestens 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung von CrowdStrike ändern. CrowdStrike kann dem Partner die Produkte nach Erhalt einer Bestellung in Rechnung stellen. CrowdStrike kann dem Partner CrowdStrike-Dienste in Rechnung stellen, entweder: (i) zum Zeitpunkt der Bestellung bei CrowdStrike-Diensten, die auf Pauschal- oder Vorschussbasis mit im Voraus zahlbaren Gebühren beschafft werden oder (ii) zum Zeitpunkt der Erbringung der CrowdStrike-Dienstenund/oder des Anfallens von Gebühren und Kosten. Wenn CrowdStrike-Dienstenauf Zeit- und Materialbasis erbracht werden, zahlt der Partner: (a) alle in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Gebühren, insbesondere Stundensätze (samt Mindest- und Überstundensätzen), Vorschussgebühren, Anfahrtsgebühren, Werkzeuggebühren und Gebühren für die Datenaufbewahrung nach dem Einsatz, und (b) alle Ausgaben, insbesondere Fahrtkosten. Fahrtkosten, Anfahrtsgebühren und Gebühren für die Datenaufbewahrung nach dem Einsatz werden dem Partner zu den üblichen Tarifen von CrowdStrike ohne Rabatt in Rechnung gestellt.

5.2.4. Bezahlung. Sofern im Angebot von CrowdStrike an den Partner nichts anderes vorgesehen ist, (i) bezahlt der Partner CrowdStrike innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum von CrowdStrike, unabhängig davon, ob der Partner vom Kunden bezahlt wurde, wobei (ii) alle Zahlungen in US-Dollar zu leisten sind. Alle vom Partner geschuldeten und fälligen, aber noch nicht bezahlten Beträge werden bis zur vollständigen Begleichung mit dem gesetzlich zulässigen Höchstjahreszinssatz verzinst, wobei dieser Betrag, einschließlich angelaufener und nicht bezahlter Zinsen, auf Aufforderung zahlbar ist.

5.2.5. Steuern und Abgaben. Zusätzlich zu allen Zahlungen, die CrowdStrike im Rahmen der Programmvereinbarung zustehen, entrichtet der Partner den Gesamtbetrag aller Steuern, Versandkosten, Versicherungskosten, Abgaben oder sonstiger Kosten, insbesondere wie auch immer bezeichnete Umsatzsteuern, die auf die Zahlungen erhoben werden oder auf den Zahlungen basieren oder im Rahmen der Programmvereinbarung entstehen, wobei der Partner jedoch nicht für Steuern auf die Nettoeinkünfte von CrowdStrike haftet. Der Partner stellt CrowdStrike umgehend eine Wiederverkaufsbescheinigung zur Verfügung oder weist darauf hin, dass er keine solche besitzt. Für den Fall, dass der Partner nach anwendbarem Recht verpflichtet ist, Abgaben oder Quellensteuern auf Zahlungen an CrowdStrike zu entrichten, zahlt der Partner die zusätzlichen Beträge an CrowdStrike, die nötig sind, damit der tatsächliche Betrag, den CrowdStrike nach Abgaben und Quellensteuern (und nach Zahlung aller zusätzlichen Steuern, die als Folge dieses zusätzlichen Betrags fällig werden) erhält, dem Betrag entspricht, den CrowdStrike erhalten hätte, wenn diese Abgaben oder Quellensteuern nicht vorgeschrieben gewesen wären.

5.2.6. Rückerstattungen. Falls CrowdStrike gemäß den Bedingungen der Endbenutzervereinbarung zur Rückerstattung von Gebühren verpflichtet ist oder nach eigenem Ermessen zustimmt, Gebühren gemäß der Endbenutzervereinbarungzu erstatten, kann CrowdStrike dem Partner den entsprechenden Betrag zurückerstatten, und der Partner erstattet dem Kunden auf Anforderung von CrowdStrike umgehend den entsprechenden anteiligen Betrag auf Grundlage der Gebühren, die der Kunde dem Partner bezahlt hat. In diesem Fall erlischt das Recht des Kunden auf Nutzung der Angebote anteilig zur Rückerstattung oder aber ganz, sofern eine anteilige Rückerstattung eines Produkts nicht allgemein zur Verfügung steht.

5.3. Preise und Gewinne der Partner. Die Partner sind für die Festlegung ihrer Preise für die CrowdStrike-Lösungen, das Gebündelte Produkt und die eigenen Produkte und Dienstleistungen des Partners verantwortlich. CrowdStrike trägt gegenüber dem Partner keine Verantwortung für dessen Erfolg mit dem Programm, seine Gewinne oder Margen oder seine Fähigkeit, weiterhin am Programm teilzunehmen oder in Zukunft an Kunden zu verkaufen, und macht diesbezüglich keine Zusagen und geht keine Verpflichtungen ein.

5.4. Zahlungsverzug. Zusätzlich zu allen anderen Rechten oder Rechtsmitteln, die CrowdStrike im Rahmen dieser Programmvereinbarung einschließlich der Ziffer „ Aussetzung und Kündigung“ zustehen, kann CrowdStrike seine Leistung im Rahmen dieser Programmvereinbarung und/oder der Endbenutzervereinbarung jederzeit aussetzen oder beenden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einstellung der Bereitstellung von Angeboten oder Programmvorteilen für den Partner), wenn der Partner den Distributor oder CrowdStrike für die CrowdStrike-Lösungen nicht bezahlt. Nichts in dieser Bestimmung schränkt die Rechtsmittel von CrowdStrike für den Fall ein, dass der Partner CrowdStrike nicht bezahlt. CrowdStrike ist nicht verpflichtet, die Bereitstellung der CrowdStrike-Lösungen für irgendeinen Kunden einzustellen oder auszusetzen. Der Partner ist allein für die Einziehung der dem Partner für die Angebote geschuldeten Beträge verantwortlich, und das Versäumnis, vom Kunden oder einem anderen Partner geschuldeten Geldbeträge einzuziehen, entbindet den Partner nicht von seiner Verpflichtung, seinerseits CrowdStrike zu bezahlen.

6. Lizenzgewährung. Alle dem Partner gewährten Lizenzen unterliegen der Voraussetzung, dass der Partner die Programmvereinbarung durchgehend einhält und über den erforderlichen Partnertypstatus bei CrowdStrike verfügt.

6.1. Nicht zum Weiterverkauf bestimmte Lizenz („Not-For-Resale“-Lizenz): Wenn CrowdStrike dem Partner eine „nicht zum Weiterverkauf bestimmte Lizenz“ gewährt, gewährt CrowdStrike dem Partner damit eine widerrufliche, begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Produkte in einer nicht-produktiven Umgebung Partners für: (i) interne Schulungen und (ii) die Vorführung und Vermarktung der Produkte gegenüber seinen Kunden (im Folgenden die „NFR-Lizenz“).

6.2. Entwicklerlizenz für Integrationen in nicht-produktiven Umgebungen.

6.2.1. CrowdStrike-Produktlizenz für den Partner. Wenn CrowdStrike (i) den Partner als „Development Partner“, „Integration Partner“, „Store Partner“, „Technology Alliance Partner“, „CrowdStrike Powered Service Provider“ oder „CPSP“ einstuft oder den jeweiligen Partnertyp im Leitfaden anderweitig als berechtigt für eine Nicht-Produktions-Entwicklerlizenz einstuft und (ii) CrowdStrike dem Partner Zugriff auf ein Produkt und/oder eine CrowdStrike-API gewährt, gewährt CrowdStrike dem Partner ausschließlich für Nicht-Produktive-Integrationszwecke während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine widerrufliche, beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare Lizenz, damit der Partner gemäß der CrowdStrike Dokumentation auf die Produkte zugreifen und sie verwenden kann, um einen oder mehrere CrowdStrike-API-Aufrufprozesse zu integrieren sowie die entsprechenden: (i) CrowdStrike-Testinhalte, (ii) CrowdStrike-Produktionsinhalte ausschließlich für die direkte Verwendung durch den jeweils anfragenden Kunden und ausschließlich zu dessen Gunsten, und/oder (iii) vorbehaltlich der Ziffer „Datenschutz“, Kundendaten ausschließlich für die direkte Verwendung durch den jeweils anfragenden Kunden und zu dessen Gunsten, wobei Unterpunkte (ii) und (iii) nur so lange gelten, wie der anfragende Kunde ein gemeinsamer Kunde bleibt und der Partner weiterhin über die ordnungsgemäße Befugnis zum entsprechenden Zugriff und zur entsprechenden Nutzung verfügt.

6.2.2. Partnerproduktlizenz für CrowdStrike. Wenn der Partner CrowdStrike Zugriff auf ein Partnerprodukt gewährt, gelten die folgenden Bedingungen, es sei denn, die Parteien haben eine separate schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Partnerprodukte durch CrowdStrike zu diesem Zweck getroffen. Click-Through- oder Online-Vereinbarungen des Partners gelangen nicht zur Anwendung. Der Partner gewährt CrowdStrike eine begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz für den Zugriff auf diese Partnerprodukte und deren Nutzung sowie zum Zweck der Integration in nicht-produktiven Umgebungen.

6.2.3. Interoperabilitätstests für Produkte. Während der Entstehung und Evaluierung der Partnerintegration benennt jede Partei einen technischen Ansprechpartner. Nach Abschluss der Partnerintegration benachrichtigt der Partner CrowdStrike schriftlich (eine E-Mail an den benannten technischen Ansprechpartner oder [email protected] ist hierbei ausreichend). Jede Partei bestimmt nach eigenem vernünftigem Ermessen, ob die Interoperabilität erfolgreich war oder nicht. Der Partner stellt die Partnerintegration Kunden oder anderen Dritten erst nach Prüfung und schriftlicher Genehmigung durch CrowdStrike zur Verfügung. Bevor der Partner die Partnerintegration Kunden oder anderen Dritten zur Verfügung stellt, erstellt er eine technische und Benutzerdokumentation, die genau und angemessen beschreibt: wie (a) die Produkte ineinandergreifen und (b) die Produktintegration zu verwenden ist. Diese Dokumentation kann von beiden Parteien verwendet und den jeweiligen Kunden jeder Partei zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Integration abgeschlossen und von CrowdStrike schriftlich genehmigt ist, entwickeln die Parteien, sofern beide Parteien eine Integration wünschen, einen Prozess, um eine fortlaufende Integrationskompatibilität sicherzustellen, einschließlich der Verwendung wirtschaftlich angemessener Anstrengungen, um technische Ressourcen für die Aufrechterhaltung der Integration bereitzustellen. Jede Partei ist für ihre Entwicklungs- und Testkosten selbst verantwortlich.

6.3. Produktionslizenz für „Technology Alliance Partner“, „Store Partner“ und „Marketplace Partner“.

6.3.1. Technology Alliance. Wenn CrowdStrike den Partner als „Technology Alliance Partner“ einstuft und vorbehaltlich der schriftlichen Genehmigung der Partnerintegration durch CrowdStrike, gewährt CrowdStrike dem Partner eine widerrufliche, beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare Lizenz zur Nutzung der CrowdStrike-API-Aufrufprozesse in der Produktionsumgebung des Partners und ausschließlich im Einklang mit der Dokumentation von CrowdStrike samt der entsprechenden: (i) CrowdStrike-Produktionsinhalte und/oder (ii) vorbehaltlich der Ziffer „Datenschutz“, der Kundendaten, jeweils ausschließlich zur direkten Nutzung durch den jeweils anfragenden Kunden und zu dessen Gunsten und nur so lange, wie der anfragende Kunde ein gemeinsamer Kunde bleibt und der Partner weiterhin über die ordnungsgemäße Befugnis zum entsprechenden Zugriff und zur entsprechenden Nutzung verfügt.

6.3.2. Store Partner. „Store Partner“ müssen die produktiven- und kommerziellen Bedingungen für „Store Partner“ separat mit CrowdStrike vereinbaren, um die CrowdStrike-API-Aufrufprozesse und die entsprechenden CrowdStrike-Inhalte in einer Produktionsumgebung oder einem kommerziellen Kontext verwenden zu können.

6.3.3. Marketplace Partner: „Marketplace Partner“ müssen die Marketplace-Bedingungen mit CrowdStrike separat vereinbaren, damit sie auf dem CrowdStrike Marketplace zum Verkauf angeboten werden können und/oder die CrowdStrike-API-Aufrufprozesse und den entsprechenden CrowdStrike-Inhalt in einer produktiven Umgebung oder einem kommerziellen Kontext verwenden zu dürfen.

6.4. Produktive Lizenz für Managed Service Provider. Wenn CrowdStrike den Partner als „MSP Partner“, „Managed Service Provider Partner“ oder „Managed and Monitored MSP“ einstuft und dem Partner Zugriff auf ein CrowdStrike-Produkt gewährt, gewährt CrowdStrike dem Partner eine widerrufliche, begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nichtsublizensierbare Lizenz für den Zugriff auf die Kundeninstanz und zur Nutzung der und zum Zugriff auf die Produkte ausschließlich im Namen dieses/dieser anfragenden Kunden und nur so lange, wie der anfordernde Kunde ein gemeinsamer Kunde bleibt und der Partner über die ordnungsgemäße Befugnis zum entsprechenden Zugriff und zur entsprechenden Nutzung verfügt.

6.5. Produktive Lizenz für CrowdStrike Powered Service Providers. Wenn CrowdStrike den Partner als „CrowdStrike Powered Service Provider“, „CPSP“ oder früher als „Packaged MSP“ oder „Managed Security Service Partner“ einstuft, gewährt CrowdStrike dem Partner eine widerrufliche, begrenzte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare Lizenz für: (i) den Zugriff auf die Verfügbaren Produkte und deren Nutzung im Vertriebsgebiet während der geltenden Abonnement-/Auftragsdauer gemäß der Dokumentation, dies ausschließlich als Teil des Gebündelten Produkts, im Namen jedes CPSP-Kunden für die eigenen internen Informationssicherheits- oder Log-Verwaltungszwecke des jeweiligen CPSP-Kunden, (ii) den Zugriff auf die jeweils Verfügbaren Produkte, die für den Partner für dessen eigene Informationssicherheits- und Log-Verwaltungszwecke lizenziert wurden, sowie deren Nutzung durch die CPSP-Kunden gemäß der Endbenutzervereinbarung. Der Partner ist für die Handlungen oder Unterlassungen des CPSP-Kunden bei der Nutzung der Verfügbaren Produkte verantwortlich und haftbar. Der Zugriff und die Nutzung durch Partner und CPSP-Kunden sind auf die Mengen- und sonstigen Beschränkungen begrenzt, die in der jeweiligen Bestellung angegeben sind. Wenn der Partner eine Lizenz erwirbt, die eine Softwarekomponente enthält, erlaubt die vorstehende Lizenz dem Partner, die Softwarekomponente(n) bis zur lizenzierten Menge auf den Endpunkten der CPSP-Kunden oder den Geräten des Partners zu installieren und auszuführen, wenn er die Softwarekomponente hostet, dies jeweils ausschließlich für die internen Informationssicherheits- und/oder Log-Verwaltungszwecke des CPSP-Kunden. Der Partner darf die Verfügbaren Produkte, die CrowdStrike-API(s) oder den CrowdStrike-Inhalt nicht einzeln bepreisen oder vertreiben, es sei denn, CrowdStrike hat dies im Rahmen einer gesonderten Partnereinstufung oder -vereinbarung genehmigt, und auch dann nur gemäß den vorliegenden Bedingungen.

6.6. Produktionslizenz für „Engagement Use License/ELP Partner“.

6.6.1. „Engagement Use“-Lizenz für Kunden: Wenn CrowdStrike den Partner als „Engagement Use“- oder „ELP“-Partner einstuft, gilt Folgendes:

6.6.1.1. CrowdStrike stellt den von ihm genehmigten Kunden, die die Partnerdienstleistungen erhalten, die Verfügbaren Produkte zur Verfügung und gewährt ihnen eine Lizenz dafür;

6.6.1.2. die genehmigten Kunden dürfen die Verfügbaren Produkte, einschließlich der Installation und Ausführung der Softwarekomponenten auf den Endpunkten der genehmigten Kunden im Rahmen der von CrowdStrike genehmigten Menge und Dauer („ELP-Laufzeit“), nutzen, wie im Programmleitfaden für ELP-Partner näher beschrieben; und

6.6.1.3. CrowdStrike gewährt dem Partner eine widerrufliche, beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare Lizenz für den Zugriff auf die jeweils Verfügbaren Produkte und deren Nutzung (einschließlich der Installation und Ausführung der Softwarekomponenten auf den Endpunkten des genehmigten Kunden) gemäß der Dokumentation, damit sie die Partnerdienstleistungen ausschließlich im Namen und zu Gunsten des bzw. der jeweiligen Kunden erbringen können, die den Partner gemäß der Ziffer „Zugriff des Partners auf Kundenkonten“ für die ELP-Laufzeit und der von CrowdStrike genehmigten Menge autorisiert haben oder bis zum Widerruf dieser Autorisierung durch den Kunden im Rahmen .

6.6.1.4. Der Zugriff auf das CrowdStrike-Angebot sowie dessen Installation und Nutzung durch den Kunden erfolgen gemäß der Endbenutzervereinbarung, die dem CrowdStrike-Angebot beiliegt. Der Partner verpflichtet sich, CrowdStrike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein genehmigter Kunde die Autorisierung des Partners widerruft oder seine Beziehung zum Partner in Bezug auf das Produkt anderweitig beendet.

6.6.2. „Engagement Use“-Lizenz für Packaged ELP Partner. Wenn CrowdStrike den Partner als „Packaged ELP Partner“ einstuft:

6.6.2.1. stellt CrowdStrike dem Partner die Verfügbaren Produkte zur Verfügung, und

6.6.2.2. gewährt CrowdStrike dem Partner eine widerrufliche, beschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht sublizensierbare Lizenz für: den Zugriff auf die jeweils Verfügbaren Produkte und deren Nutzung (einschließlich der Installation und Ausführung der Softwarekomponenten auf von CrowdStrike genehmigten Endpunkten des Kunden) gemäß der Dokumentation im Rahmen der von CrowdStrike für die ELP-Laufzeit genehmigten Menge, wie im Programmleitfaden für ELP-Partner näher beschrieben, dies ausschließlich zur Erbringung der Partnerdienstleistungen ausschließlich im Namen und zugunsten dieser Kunden.

6.6.2.3. Der Partner verpflichtet sich, CrowdStrike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein genehmigter Kunde die Autorisierung des Partners widerruft oder seine Beziehung zum Partner in Bezug auf das Produkt anderweitig beendet.

6.6.3. Namensnennung: Vorbehaltlich aller anderen Bedingungen in der Programmvereinbarung muss der Partner für den Fall, dass ein ELP-Partner Kunden Informationen oder Materialien (in physischer oder elektronischer Form) bereitstellt, die Inhalte oder Informationen aufweisen, die aus den Produkten generiert oder gewonnen wurden, eine Namensnennung an CrowdStrike in Form des Logos „Powered by CrowdStrike“ oder in einer anderen einvernehmlich vereinbarten Form oder einem anderen einvernehmlich vereinbarten Wortlaut vornehmen.

6.7. Malware-Samples: Wenn CrowdStrike dem Partner im Zusammenhang mit der Evaluierung oder Verwendung der Produkte Malware-Beispiele (im Folgenden die „Malware-Samples“) zur Verfügung stellt, erkennt der Partner an und stimmt zu, dass: (i) der Zugriff auf die Malware-Samples und deren Verwendung durch den Partner auf eigenes Risiko des Partners und des Kunden erfolgen und (ii) der Partner keine Malware-Samples auf oder über Produktionssysteme und -netzwerke herunterladen oder darauf zugreifen darf, da dies diese Systeme, Netzwerke und Daten infizieren und beschädigen kann. Der Partner darf die Malware-Samples ausschließlich zur Evaluierung oder sonstigen Verwendung der Produkte , sofern für den Partner im Rahmen dieser Vereinbarung anderweitig lizenziert und nicht für böswillige oder rechtswidrige Zwecke, verwenden. CrowdStrike haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch Malware-Samples verursacht werden, die aufgrund des Zugriffs des Partners oder Kunden auf die Malware-Samples oder deren Verwendung durch diesen die Computerausrüstung, die Computerprogramme, die Daten oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material des Partners oder Kunden infizieren.

6.8. Installation und Benutzerkonten. CrowdStrike ist nicht für die Bereitstellung oder Installation der Softwarekomponenten oder die Konfiguration der Produkte verantwortlich, es sei denn, der Partner oder Kunde erwirbt derartige Dienste (sofern verfügbar) von CrowdStrike. Bei Produkten, die Benutzerkonten erfordern, darf nur der einzelne Benutzer, der einem Benutzerkonto zugewiesen ist, über dieses Benutzerkonto auf die Produkte zugreifen oder sie verwenden. Der Partner ist für alle Handlungen und Unterlassungen verantwortlich, die über die Benutzerkonten des Partners für die Produkte erfolgen. Der Partner benachrichtigt CrowdStrike, wenn er von einem unbefugten Zugriff auf seine Benutzerkonten oder Passwörter für ein Produkt oder einer unbefugten Verwendung dieser Konten oder Passwörter Kenntnis erhält.

6.9. Kunden Informationen. Rechtzeitig bevor eine Partei Kunde wird, teilt der Partner CrowdStrike den Namen und die Adresse des vorgeschlagenen Kunden sowie alle anderen von CrowdStrike angemessenerweise angeforderten Informationen schriftlich mit. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass alle Kunden der Annahme durch CrowdStrike unterliegen, wobei eine solche Annahme nicht unbillig verweigert werden darf. Der Partner verpflichtet sich, CrowdStrike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Kunde seine Beziehung zum Partner in Bezug auf die Produkte kündigt oder beendet.

6.10. Zugriff des Partners auf Kundenkonten. Der Zugriff des Partners auf ein Kundenkonto und dessen Nutzung in einem Produkt, von Kundendaten oder von CrowdStrike-Inhalten, die von einem Kunden lizenziert wurden, können wie folgt erfolgen: (i) im Rahmen einer gemäß dieser Programmvereinbarung genehmigten Partnerintegration, wobei ein anfragender Kunde seine API-Schlüssel verwendet, um dem Partner die Kundendaten des anfragenden Kunden oder die für den anfragenden Kunden lizenzierten CrowdStrike-Inhalte zur Verfügung zu stellen, (ii) mittels der Gewährung des Zugriffs auf das Produktkonto des anfragenden Kunden, wobei der anfragende Kunde dem Partner eigene Anmeldedaten bereitstellt, oder (iii) durch die Einreichung eines Autorisierungsformulars durch den anfragenden Kunden bei CrowdStrike, das CrowdStrike ermächtigt, dem Partner den entsprechenden Zugriff zu gewähren. Der Partner verpflichtet sich, CrowdStrike unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein anfragender Kunde seine Zustimmung zum Zugriff des Partners auf sein(e) Produktkonto/-konten, Kundendaten oder CrowdStrike-Inhalte widerruft oder der anfragende Kunde seine Beziehung mit dem Partner in Bezug auf die CrowdStrike-Produkte anderweitig beendet. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Genehmigungen oder Einschränkungen im Rahmen der vorliegenden Programmvereinbarung unterliegt die Nutzung der CrowdStrike-Produkte durch den Partner der Endbenutzervereinbarung des anfragenden Kunden.

7. Geistiges Eigentum und Beschränkungen.

7.1. Eigentum: Mit Ausnahme der dem Partner in diesen Bedingungen beschränkt und ausdrücklich gewährten Lizenzen, , ist CrowdStrike der alleinige Eigentümer aller Rechte an den CrowdStrike-Lösungen, einschließlich der Konzepte und Technologien, die in den CrowdStrike-Lösungen und den Leistungen enthalten sind, sowie aller damit verbundener geistiger Eigentumsrechte in Bezug auf den Partner. CrowdStrike gewährt keine weiteren Lizenzen, Sicherheiten oder Rechte, weder ausdrücklich noch stillschweigend noch konkludent noch durch Rechtsverwirkung oder auf andere Weise. Mit Ausnahme der beschränkten Lizenzen, die CrowdStrike in der Programmvereinbarung ausdrücklich gewährt werden, bleiben alle Rechte, Titel und Interessen an dem/den Partnerprodukt(en), einschließlich der dem/den Partnerprodukt(en) innewohnenden Konzepte und Technologien, sowie alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf CrowdStrike jederzeit das alleinige und exklusive Eigentum des Partners..

7.2. API-Schlüssel und CrowdStrike-Inhalte: CrowdStrike-API-Schlüssel sind vertrauliche Informationen von CrowdStrike. CrowdStrike oder ein Kunde können den Zugriff des Partners auf CrowdStrike-API-Schlüssel jederzeit widerrufen. Weder der Partner noch die Partnerprodukte werden: (i) die CrowdStrike-Inhalte in einer Weise ändern, die die Integrität der CrowdStrike-Inhalte beeinträchtigt, (ii) die CrowdStrike-Inhalte direkt oder indirekt zugunsten eines potenziellen oder bestehenden Kunden des Partners (mit Ausnahme des jeweiligen anfragenden Kunden) oder zur Nutzung durch einen solchen verwenden, (iii) die CrowdStrike-Inhalte direkt oder indirekt für allgemeine Zwecke in den Partnerprodukten oder zur Verbesserung der Partnerprodukte verwenden oder (iv) die CrowdStrike-Inhalte länger speichern oder verwenden, als es zur Bereitstellung der Dienste für den entsprechenden anfragenden Kunden erforderlich ist.

7.3. Anforderungen hinsichtlich der Produktnutzung: Die etwaige Integration der Produkte durch den Partner und Nutzung der Produkte (einschließlich der CrowdStrike-API(s)) durch den Partner dürfen die Leistung oder Funktionalität der Produkte oder der CrowdStrike-API(s) oder der zur Bedienung der Produkte verwendeten Geräte in keiner Weise beeinträchtigen, insbesondere durch übermäßige Nutzung, Bots, Spider, Website-Suchabfragen oder den Abruf von Inhalten. Der Partner muss CrowdStrike die Interoperabilität der Partnerprodukte mit den Produkten in einer von den Parteien einvernehmlich vereinbarten Weise zuschreiben. Der Partner ist es untersagt (a) CrowdStrike Inhalte herauszuschaben (scraping), Datenbank- oder sonstigen dauerhaften Kopien der CrowdStrike-Inhalte zu erstellen und (b) die CrowdStrike-Inhalte länger zu speichern oder zu verwenden, als dies zur Bereitstellung der CrowdStrike-Dienstefür den entsprechenden Kunden erforderlich ist. Der Partner darf die Produkte weder direkt noch indirekt für (i) allgemeine interne Partnersicherheits- oder Log-Verwaltungszwecke (sofern nicht anderweitig separat lizenziert) oder (ii) die Entwicklung allgemeiner Verbesserungen der Partnerprodukte verwenden bzw. zu diesen Zwecken auf sie zugreifen.

7.4. Beschränkungen. Der Partner darf Dritte nicht dazu veranlassen oder ermutigen oder dabei unterstützen: (a) in folgender Weise auf die CrowdStrike-Lösungen zuzugreifen oder sie zu nutzen: (i) über das in diesen Bedingungen erlaubte Maß, über die geltende Laufzeit und/oder andere Begrenzungen hinaus, die in einem CrowdStrike Angebot, einer Bestellung oder dem Leitfaden beschrieben sind, (b) die Produkte zu ändern, öffentlich anzuzeigen, zu übersetzen, von ihnen abgeleitete Werke zu erstellen oder sie anderweitig zu modifizieren, (d) öffentliche Internet-„Links“ zum Produkt zu erstellen oder ein Produkt auf einem anderen Server oder drahtlosen oder internetbasierten Gerät einzubinden („Framing“) oder zu spiegeln („Mirroring“) oder Screenshots oder Textversionen des CrowdStrike-Inhalts an Dritte weiterzugeben (außer den jeweiligen Kunden und ausschließlich soweit erforderlich, damit der Partner seine Dienstleistungen für diesen Kunden erbringen kann); (c) die Erkennungsmethodik oder Daten, Quellcodes, Algorithmen oder Methoden des maschinellen Lernens für ein Produkt zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, diese abzuleiten (außer in dem Umfang, in dem ein solches Verbot durch geltendes Recht ausdrücklich ausgeschlossen ist), seine Funktionen zu umgehen oder zu versuchen, unbefugten Zugriff auf ein Produkt oder die damit verbundenen Systeme oder Netzwerke zu erlangen, (d) Hinweise auf Eigentumsrechte an einem Produkt oder einer Dienstleistung zu entfernen oder zu ändern oder Kennzeichnungen oder Markierungen auf einem Produkt oder einer Dienstleistung anzubringen oder zu platzieren, die als Eigentumsanspruch des Partners oder eines Dritten ausgelegt werden könnten, (e) Benchmarks, Stresstests oder andere Überprüfungen oder Analysen zum Zwecke des Wettbewerbs mit CrowdStrike durchzuführen oder (f) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CrowdStrike (dafür genügt eine E-Mail des Chief Technology Officer, Chief Marketing Officer oder Chief Legal Officer) eine Analyse der CrowdStrike-Lösungenim Vergleich zu Konkurrenzprodukten durchzuführen oder eine Rezension oder die Ergebnisse einer Evaluierung der Angebote zu veröffentlichen. Der Partner verpflichtet sich, die Produkte in Übereinstimmung mit den für den Partner unmittelbar geltenden Gesetzen, Regeln und Vorschriften zu nutzen, und erkennt an, dass er allein dafür verantwortlich ist, zu eruieren, ob eine bestimmte Verwendung eines Produkts mit diesen Gesetzen vereinbar ist.

7.5. Überwachung: DER PARTNER STIMMT ZU, DASS CROWDSTRIKE DIE NUTZUNG DER CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN, DER CROWDSTRIKE-APIS UND DER CROWDSTRIKE-INHALTE ÜBERWACHEN KANN, UM DIE QUALITÄT ZU GEWÄHRLEISTEN, DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN ZU VERBESSERN UND DIE EINHALTUNG DER PROGRAMMVEREINBARUNG DURCH DEN PARTNER ZU ÜBERPRÜFEN. Wenn CrowdStrike im Rahmen des Vorstehenden personenbezogene Daten erhebt, werden diese gemäß unserer Datenschutzerklärung behandelt.

7.6. Vorbehalt von Rechten. Vorbehaltlich der hierin enthaltenen Beschränkungen und der Ziffer „Vertraulichkeit“ behält sich jede Partei ausdrücklich das Recht vor: (i) eigene Produkte, Dienste, Funktionen und Techniken zu entwickeln oder entwickeln zu lassen, die den von der anderen Partei entwickelten oder in Betracht gezogenen Produkten, Diensten, Funktionen und Techniken ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren, und/oder (ii) mit Dritten zusammenzuarbeiten, die Produkte oder Dienste anbieten, die mit den Produkten oder Diensten der anderen Partei konkurrieren, oder sie dabei zu unterstützen.

7.7. Feedback. Der Partner kann CrowdStrike Vorschläge, Kommentare und Feedback zu den CrowdStrike-Lösungen, insbesondere deren Benutzerfreundlichkeit, Fehlerberichte und Testergebnisse, in Bezug auf das Vorgenannte (im Folgenden zusammenfassend das „Feedback“) zukommen lassen. Der Partner gewährt CrowdStrike ein weltweites, nicht ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches, gebührenfreies, vollständig bezahltes Recht ohne jegliche Namensnennung jeglicher Art (und ohne den Partner öffentlich zu identifizieren): (i) das Feedback als Teil eines CrowdStrike-Angebots oder einer damit verbundenen Technologie, Spezifikation oder sonstigen Dokumentation zu erstellen, zu verwenden, zu kopieren, zu ändern, zu verkaufen, zu verteilen, zu sublizensieren und daraus abgeleitete Werke zu erstellen, (ii) Kopien des Feedbacks (und daraus abgeleiteter Werke) als Teil eines Angebots oder einer damit verbundenen Technologie, Spezifikation oder sonstigen Dokumentation öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu importieren, auszustrahlen, zu übermitteln, zu verteilen, zu lizenzieren, zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen; (iii) ausschließlich in Bezug auf die Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse des Partners die vorgenannten Rechte an Dritte zu sublizensieren, einschließlich des Rechts zur Vergabe in Unterlizenz an weitere Dritte, und (iv) Ansprüche auf Patente, deren Inhaber der Partner ist oder die von ihm lizenziert werden können, an Dritte zu sublizenzieren, wenn diese zwangsläufig durch ein Produkt, eine Technologie oder einen Dienst eines Drittanbieters verletzt werden, der das Feedback oder Teile davon, die in ein Angebot oder eine damit verbundene Technologie, Spezifikation oder andere Dokumentation integriert sind, verwendet, damit interagiert, über eine Schnittstelle verbunden ist oder kommuniziert. Darüber hinaus garantiert der Partner, dass sein Feedback keinen Lizenzbedingungen unterliegt, die CrowdStrike dazu verpflichten würden, zusätzliche Verpflichtungen in Bezug auf ein CrowdStrike-Angebot oder eine damit verbundene Technologie, Spezifikation oder sonstige Dokumentation einzuhalten.

7.8. Drittanbietersoftware. CrowdStrike verwendet in den Produkten bestimmte Software von Drittanbietern, einschließlich sogenannter Open-Source-Software. Im Rahmen einiger dieser Drittanbieterlizenzen ist CrowdStrike dem Drittanbieter gegenüber zur Bekanntgabe der Lizenzbedingungen und zur Namensnennung verpflichtet. Die Lizenzbedingungen und Namensnennungen für die von CrowdStrike verwendete Software Dritter finden Sie unter: https://falcon.crowdstrike.com/opensource. Der Partner leitet an den Kunden im Rahmen der Begünstigtenvereinbarung unter Verwendung der URL https://falcon.crowdstrike.com/opensource alle erforderlichen Hinweise auf diese Lizenzbedingungen und die Namensnennung weiter.

8. Support.

8.1. Support für den Fall, dass der Kunde selbst die Produktlizenz hält. CrowdStrike ist dafür verantwortlich, CrowdStrike-Kunden technischen Support auf dem von dem jeweiligen Kunden ausgewählten oder erworbenen Supportniveau gemäß der jeweils aktuellen Beschreibung der technischen Supportangebote von CrowdStrike bereitzustellen. Wenn der Partner zusätzlich zu oder anstelle eines solchen CrowdStrike-Supports seinen eigenen Support für die Kunden anbietet, gilt Folgendes: (i) Der Partner ist gegenüber dem Kunden ausschließlich für diesen Support verantwortlich und haftbar, (ii) der Partner muss möglicherweise eine zusätzliche Vereinbarung mit CrowdStrike abschließen, (iii) der Partner muss diesen Support gemäß dem Leitfaden (oder einer solchen zusätzlichen Vereinbarung, falls vorhanden) bereitstellen, (iv) der Partner muss bestimmte von CrowdStrike geforderte Schulungszertifizierungsstufen erwerben und (iv) der Partner darf die Kunden nicht daran hindern, sich mit Supportanfragen an CrowdStrike zu wenden.

8.2. Support für „Technology Alliance“ und „Store Partner“: Der Partner ist ausschließlich für die Wartung und den Support der Partnerprodukte verantwortlich. Jede Partei unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um Fragen der anderen Partei oder gemeinsamer Kunden zu ihren eigenen Produkten zu beantworten. Keine der Parteien ist im Rahmen der Programmvereinbarung verpflichtet, Support oder andere ähnliche Dienste bereitzustellen (i) für die Produkte der anderen Partei oder (ii) für ihre eigenen Produkte, sofern kein Kauf (Mietbasis) des betreffenden Produkts erfolgt ist.

8.3. Support für den Fall, dass der Partner die Produktlizenz hält. Der Partner ist allein für die Bereitstellung von Wartung und Support für die Partnerprodukte verantwortlich. Der Partner ist dafür verantwortlich, dem Kunden Support für das Gebündelten Produkt und/oder die Verfügbaren Produkte bereitzustellen, die der Partner bei der Erbringung der Partnerdienstleistungen verwendet. Vorausgesetzt, dass der Partner alle CrowdStrike gegenüber geschuldeten und fälligen Gebühren entrichtet hat, stellt CrowdStrike dem Partner technischen Support und Wartungsdienste für die Verfügbaren Produkte entsprechend dem vom Partner erworbenen Support-Level und gemäß den jeweils aktuellen Supportbeschreibungen von CrowdStrike bereit.

9. Kundenvereinbarungen.

9.1. Endbenutzervereinbarung und Leistungsbeschreibungen.

9.1.1. Partner, die CrowdStrike-Lösungen weiterverkaufen oder für Kunden lizenzierte CrowdStrike-Lösungen nutzen, tun dies gemäß den Endbenutzervereinbarungen und allen zusätzlichen kundenspezifischen Bedingungen, die im CrowdStrike Angebot an den Partner angegeben sind. CrowdStrike fügt einen Link zur Endbenutzervereinbarung ein und nimmt gelegentlich kunden- oder angebotsspezifische Bedingungen in das jeweilige CrowdStrike Angebot an den Partner auf.

9.1.2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes einvernehmlich vereinbart wurde, unterliegen die CrowdStrike-Dienste für den Fall, dass der Partner CrowdStrike-Dienste weiterverkauft, zusätzlich zur Endbenutzervereinbarung: (i) einer zwischen dem Kunden und CrowdStrike einvernehmlich vereinbarten und vollständig ausgefertigten Leistungsbeschreibung (SOW) oder (ii) der Beschreibung im Dienstleistungskatalog von CrowdStrike (im Folgenden der „Dienstleistungskatalog“).

9.1.3. Nur CrowdStrike selbst kann Änderungen seiner Bedingungen (insbesondere der Endbenutzervereinbarungen, der spezifischen Bedingungen eines CrowdStrike-Kostenvoranschlags, der Leistungsbeschreibungen oder seines Dienstleistungskatalogs) zustimmen. Alle Änderungen der CrowdStrike-Bedingungen müssen separat dokumentiert und von einem Unterschriftsberechtigten von CrowdStrike unterzeichnet werden. Angebote des Partners an den Kunden für den Weiterverkauf der CrowdStrike-Lösungen müssen die Endbenutzervereinbarung und alle kundenspezifischen Bedingungen enthalten, die im CrowdStrike Angebot an den Partner als ausschließliche Bedingungen für die Bereitstellung und Erfüllung der CrowdStrike-Lösungen angegeben sind (im Folgenden die „Angebotsbedingungen“). Der Partner muss die Zustimmung des Kunden zur Endbenutzervereinbarung und den Angebotsbedingungen einholen. Partner dürfen nicht im Namen ihrer Kunden der Endbenutzervereinbarung zustimmen. CrowdStrike behält sich das Recht vor, die Angebote für jeden Kunden auszusetzen oder aufzukündigen, der der Endbenutzervereinbarung oder den Angebotsbedingungen, der Leistungsbeschreibung oder anderen Bedingungen nicht zustimmt. Auf Anfrage stellt der Partner umgehend alle von CrowdStrike angeforderten angemessenen Informationen zur Verfügung, damit überprüft werden kann, ob ein Kunde der Endbenutzervereinbarung, den Angebotsbedingungen und allen anderen geltenden Bedingungen zugestimmt hat. Nichts in diesem Vertrag hindert den Partner daran, eine separate Vereinbarung mit dem Kunden zu treffen, vorausgesetzt, der Partner stellt sicher, dass alle Bedingungen zwischen dem Kunden und ihm in Bezug auf die CrowdStrike-Lösungen die Rechte von CrowdStrike gemäß der Endbenutzervereinbarung, den Angebotsbedingungen, der Leistungsbeschreibung oder dem Dienstleistungskatalog mindestens genauso schützend sind wie gemäß diesen Dokumenten.

9.2. Partnervereinbarung.

9.2.1. Jeder Partner, der Kunden seine eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbietet, ist für seine eigene Vereinbarung mit dem Kunden selbst verantwortlich. Die Endbenutzervereinbarung enthält keine Lizenz und keine Bedingungen zugunsten des Partners in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen des Partners selbst. Der Partner ist für die Ausverhandlung, Ausführung und Erfüllung seiner Vereinbarungen mit den Kunden selbst verantwortlich.

9.2.2. Partner, die Produktlizenzen besitzen und Produkte verwenden, um Kunden ihre eigenen Dienste bereitzustellen (in der Regel „CrowdStrike Powered Service Providers“/„Packaged MSP Partners“ und „ELP Packaged Partners“), müssen sicherstellen, dass für jeden Kunden, der Partnerprodukte und/oder Partnerdienstleistungen erhält, die ein Produkt nutzen oder enthalten, eine Begünstigtenvereinbarung besteht. Der Partner ist sich bewusst und stimmt zu, dass er im Verhältnis zu CrowdStrike allein für alle Verpflichtungen gegenüber dem Kunden verantwortlich ist, einschließlich aller Gewährleistungen, Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen gegenüber Kunden, auch in Bezug auf die Produkte. Die einzigen Verpflichtungen von CrowdStrike gegenüber dem Partner sind die in diesem Dokument dargelegten. CrowdStrike behält sich das Recht vor, die Nutzung der Verfügbaren Produkte durch den Partner für jeden Kunden auszusetzen oder aufzukündigen, der einer Begünstigtenvereinbarung nicht zustimmt. Auf Anfrage stellt der Partner umgehend alle von CrowdStrike angeforderten angemessenen Informationen zur Verfügung, damit überprüft werden kann, ob ein Kunde der Begünstigtenvereinbarung und allen anderen geltenden Bedingungen zugestimmt hat.

10. Programmvermarktung.

10.1. Gemeinsamer Geschäftsplan: Wenn der Leitfaden dies erfordert oder es anderweitig von den Parteien einvernehmlich vereinbart wird, entwickelt der Partner einen von CrowdStrike genehmigten Plan für die Vermarktung der CrowdStrike-Lösungen und bei „Store Partnern“ der Partnerintegration (im Folgenden der „gemeinsame Geschäftsplan“). Dieser kann Folgendes umfassen: eine Markteinführungsstrategie mit CrowdStrike, priorisierte Vertriebsmaßnahmen, Umsatzziele und Zeitrahmen, gemeinsame Marketingpläne und -aktivitäten sowie eine Vertriebs- und technische Umsetzungsstrategie. Die Marketing- und Werbemaßnahmen des Partners dürfen nicht von geringerer Qualität sein als das Marketing von CrowdStrike selbst und müssen im Einklang mit den von CrowdStrike bereitgestellten Marketingmaterialien und dem gemeinsamen Geschäftsplan stehen. Der Partner muss in jede solche Werbung alle anwendbaren Urheberrechts- und Markenhinweise aufnehmen, wie sie in der Werbung von CrowdStrike für solche Produkte erscheinen oder wie es von CrowdStrike anderweitig vernünftigerweise verlangt wird.

10.2. Öffentlichkeit: Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer zur Programmvermarktung hat jede Partei das Recht, auf der Website der jeweiligen Partei und in Marketingmaterialien auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Partner in einer Kooperationsbeziehung mit CrowdStrike steht, allerdings ausschließlich in dem Maße, wie es dem Partnerprogrammstatus des Partners entspricht. Abgesehen davon, gibt keine der Parteien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei öffentliche Erklärungen oder Pressemitteilung zu dieser Beziehung ab.

10.3. Nutzung der Marke.

10.3.1. Jede Partei (im Folgenden jeweils die „Markeninhaberin“) gewährt der anderen Partei, in einem in dieser Vereinbarung ausdrücklich genehmigten Ausmaß und während der Laufzeit der Programmvereinbarung eine weltweite, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie, beschränkte Lizenz (ohne Recht auf Sublizensierung) zur Nutzung der Marken der Markeninhaberin, , zur Umsetzung des gemeinsamen Geschäftsplans bzw. zu anderweitigen in der Programmvereinbarung vorgesehenen Zwecken, insbesondere der Bewerbung der CrowdStrike-Lösungen, der gemeinsamen Maßnahmen und der Kanalprogramme der Parteien, vorausgesetzt, dass diese Marken ausschließlich gemäß den Spezifikationen der Markeninhaberin hinsichtlich Stil, Farbe und Schriftart verwendet werden, wobei diese Spezifikationen von der Markeninhaberin gelegentlich geändert werden können und dies der anderen Partei mitgeteilt wird. Nachdem die Markeninhaberin der anderen Partei Einwände gegen eine unsachgemäße oder falsche Nutzung der Marken zur Kenntnis gebracht hat, berichtigt oder beendet die andere Partei diese Art der Nutzung so schnell wie möglich.

10.3.2. Der Partner verpflichtet sich, keine anderen Marken, Logos oder Handelsbezeichnungen an den CrowdStrike-Lösungen anzubringen und keine Marken oder Eigentumshinweise von CrowdStrike, die an den CrowdStrike-Lösungen oder Dienstleistungsergebnissen angebracht sind, zu entfernen oder zu ändern. Der Partner darf keine Marken von CrowdStrike an anderen Produkten oder CrowdStrike-Diensten als den Originalangeboten anbringen.

10.3.3. Dem Partner ist es untersagt, in seinem Unternehmensnamen, seinem Dienstleisternamen, seinen Handelsmarken oder seinen Domainnamen CrowdStrike-Marken oder -Domainnamen bzw. Marken oder Domainnamen, die mit diesen verwechselt werden könnten, insbesondere Begriffe, die die Wörter „Crowd“, „Strike“ oder „Falcon“ enthalten, zu verwenden oder zu registrieren. CrowdStrike gestattet dem Partner nicht, die CrowdStrike-Marken zur Werbung oder zur Nutzung für das Suchmaschinenranking oder den Kauf von Werbeschlagwörtern oder als Teil eines Handelsnamens, Unternehmensnamens oder Internetdomainnamens in einer Weise zu nutzen, die den Interessen von CrowdStrike schaden könnte. Wenn der Partner unter Verstoß gegen die Programmvereinbarung Marken (wie etwa kommerziellen Marken, Dienstleistungsmarken, URLs, Unternehmensnamen oder andere) eintragen lässt oder anderweitig Rechte an ihnen erwirbt, überträgt der Partner diese Rechte auf eigene Kosten an CrowdStrike und tritt sie an CrowdStrike ab und unterzeichnet alle Unterlagen, die CrowdStrike vernünftigerweise anfordert, um diese Übertragung bzw. Abtretung zu ermöglichen.

10.4. Markeninhaberschaft. Jede Markeninhaberin ist Inhaberin aller Rechte an ihren Marken sowie an allen neuen oder überarbeiteten Marken, Handelsnamen und Logos, die die besagte Markeninhaberin zur Kennzeichnung ihrer selbst oder ihrer Produkte oder Dienstleistungen verwendet. Keine Partei darf Rechte an den Marken der anderen Partei beanspruchen oder Maßnahmen ergreifen, die die Inhaberschaftsrechte der Markeninhaberin daran bedrohen oder in Frage stellen. Die Nutzung der Marken der Markeninhaberin und des gesamten damit verbundenen Geschäftswerts durch eine Partei kommt ausschließlich der Markeninhaberin und ihren verbundenen Unternehmen zugute.

11. Förderprogramme.

11.1. Teilnahmeberechtigung und Teilnahme. CrowdStrike kann nach eigenem Ermessen von CrowdStrike ausgewählten und berechtigten Partnern Förderprogrammeanbieten. In bestimmten Fällen ist der Partner verpflichtet, die bereitgestellte Vergütung für bestimmte Zwecke zu verwenden, die CrowdStrike zugutekommen, beispielsweise für Marketing oder Personal. Zusätzliche Förderbedingungen, -regeln und -anforderungen werden im Leitfaden und/oder in einer separaten Online- oder E-Mail-Benachrichtigung an den Partner oder das Personal des Partners bereitgestellt. Sofern berechtigt, werden Partner und ihre Mitarbeiter automatisch für die Förderprogramme von CrowdStrike angemeldet. Der Partner stimmt im eigenen Namen und im Namen seiner Mitarbeiter der Teilnahme an Förderprogrammen zu. Partner werden online oder per E-Mail über neue Förderprogramme benachrichtigt. Partner können sich von allen Förderprogrammen abmelden, indem sie sich unter [email protected] an CrowdStrike wenden. Die Teilnahme des Partners an einem Förderprogramm endet automatisch und ohne jegliche Haftung gegenüber CrowdStrike, falls diese Vereinbarung endet oder abläuft. Der Partner und seine Mitarbeiter müssen in einem guten Verhältnis zu CrowdStrike stehen, um an den Förderprogrammen teilnehmen und die zugehörigen Vergütungen erhalten zu können.

11.2. Compliance: Der Partner hat durchgehend und insbesondere während der Teilnahme an den Förderprogrammen die Bedingungen des Förderprogramms, den Leitfaden, die Standards für Geschäftspartner und alle geltenden Gesetze einzuhalten. Jegliche Bedenken betreffend oder Verstöße gegen den Leitfaden, die Standards für Geschäftspartner oder geltende Gesetze sollten unverzüglich an [email protected] oder über den Online-Meldekanal crowdstrike.ethicspoint.com von CrowdStrike gemeldet werden. Der Partner versichert durch seine Teilnahme am Förderprogramm, dass die Teilnahme am Förderprogramm keine Anreize oder Bevorzugungen schafft, die einen Verstoß gegen geltendes Recht oder die Verpflichtungen des Partners gegenüber Kunden oder anderen Dritten darstellen könnten. Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Bedingungen des Förderprogramms hat der Partner keinen Anspruch auf Anreize oder andere Entschädigungen, wenn eine solche Entschädigung durch (i) geltende Gesetze oder Vorschriften auf Bundes-, Landes- oder lokaler Ebene oder (ii) einen betroffenen Kunden oder Partner, sei es im Rahmen einer Vereinbarung, einer Richtlinie oder in anderer Form, untersagt oder eingeschränkt ist.

11.3. Überprüfung. CrowdStrike behält sich das Recht vor, alle Ansprüche aus dem Anreizprogramm zu prüfen und zu verifizieren. Auf Anfrage müssen der Partner und das Personal des Partners vor der Zahlung eines Anspruchs zusätzliche Unterlagen vorlegen. Die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung oder der Bedingungen des Förderprogrammes kann nach freiem Ermessen von CrowdStrike zum Ausschluss von Zahlungen führen.

11.4. Auszahlung der Förderungen: Alle Zahlungen an den Partner liegen im alleinigen Ermessen von CrowdStrike und werden nur in dem Umfang geleistet, in dem die Mittel des Förderprogrammes noch zugewiesen und verfügbar sind. CrowdStrike behält sich das Recht vor, alle Förderprogramme jederzeit nach eigenem Ermessen anzupassen oder zu beenden. Alle von CrowdStrike getroffenen Entscheidungen sind endgültig. Der Partner nimmt zur Kenntnis und garantiert, dass alle CrowdStrike-Zahlungen im Rahmen von Förderprogrammen ausschließlich zum Nutzen des benannten Partners und des Personals des Partners (sofern zutreffend) bestimmt sind. Es dürfen keine Erlöse an Kunden weitergegeben werden. Es dürfen keine Erlöse an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist laut den Bedingungen des Förderprogrammes ausdrücklich gestattet.

11.5. Steuern. Der Partner und das Personal des Partners sind verantwortlich für: (i) die Meldung an die zuständigen Steuerbehörden und (ii) die Entrichtung von Steuern für die Vergütung aus dem Förderprogramm.

12. Vertraulichkeit.

12.1. Definitionen. Im Zusammenhang mit dem Programm kann unter Umständen jede Partei (im Folgenden „Informationsempfänger“) mit vertraulichen Informationen der anderen Partei (im Folgenden der „Informationsgeber“) oder Dritter, gegenüber denen der Informationsgeber zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, in Berührung kommen oder in deren Besitz kommen. „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen in jeglicher Form und unabhängig von der Beschaffungsmethode, die der Informationsgeber gegenüber dem Informationsempfänger als vertraulich bezeichnet oder die aufgrund der Art dieser Informationen und/oder unter den Umständen der Offenlegung vom Informationsempfänger vertraulich behandelt werden sollten. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (i) öffentlich zugänglich sind oder werden (außer durch Offenlegung durch den Informationsempfänger unter Verstoß gegen die Programmvereinbarung), (ii) dem Informationsempfänger schon zuvor bekannt waren (was nachweisbar sein muss), ohne dass eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit bestand, (iii) vom Informationsempfänger unabhängig ohne Verwendung der vertraulichen Informationen des Informationsgebers entwickelt wurden oder (iv) die der Informationsempfänger rechtmäßig von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat.

12.2. Nutzungsbeschränkungen. Der Informationsempfänger muss die Vertraulichen Informationen des Informationsgebers streng vertraulich behandeln und darf diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben. Ein Informationsempfänger darf Vertraulichen Informationen an seine Mitarbeiter weitergeben, jedoch nur, wenn diese auf einer „Need to Know“ Basis zu deren Nutzung angewiesen sind. Der Informationsempfänger darf die vertraulichen Informationen des Informationsgebers nicht für andere Zwecke als die Umsetzung des Programms verwenden. Der Informationsempfänger muss den Informationsgeber unverzüglich, spätestens jedoch 72 Stunden ab dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis von einem Verstoß des Informationsempfängers gegen die vorliegende Ziffer „Nutzungsbeschränkungen“ erlangt, schriftlich benachrichtigen.

12.3. Ausnahmen. Der Informationsempfänger darf die vertraulichen Informationen des Informationsgebers offenlegen: (i) soweit dies nach geltendem Recht oder sonstig geltenden Vorschriften erforderlich ist oder (ii) aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines Gerichts, einer Aufsichtsbehörde oder einer Regierungsbehörde oder (iii) wenn es aufgrund einer gutgläubigen Überprüfung oder einer Anfrage einer Aufsichtsbehörde mit Zuständigkeit für den Informationsempfänger erforderlich ist. Vor der Offenlegung der vertraulichen Informationen des Informationsgebers muss der Informationsempfänger den Informationsgeber unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass er die Vertraulichen Informationen des Informationsgebers offenlegt, und ihm angemessene Unterstützung (auf Kosten des Informationsgebers) bei der Erlangung einer Verfügung zum Schutz der Informationen vor der öffentlichen Offenlegung zu gewähren, wenn der Informationsgeber eine solche Verfügung erwirken möchte. Wenn Vertrauliche Informationen des Informationsgebers an Dritte weitergegeben werden, muss der Informationsempfänger die vertrauliche Behandlung der Vertraulichen Informationen durch den Dritten erwirken (auf Kosten des Informationsgebers).

12.4. Rückgabe oder Vernichtung: Auf schriftliche Anfrage des Informationsgebers hin wird der Informationsempfänger alle wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen treffen, um die vertraulichen Informationen und alle Kopien oder Auszüge davon entweder zurückzugeben oder zu vernichten. Der Informationsempfänger darf jedoch alle vertraulichen Informationen behalten, die (i) er aus Compliance-Gründen gemäß einer Richtlinie zur Dokumentenaufbewahrung oder gemäß geltendem Recht oder nach Anordnung einer Aufsichtsbehörde aufbewahren muss oder (ii) elektronisch im Rahmen automatischer oder normaler Archivierungs-, Backup-, Sicherheits- oder Notfallwiederherstellungssysteme oder -verfahren erstellt wurden, vorausgesetzt jedoch, dass alle derartigen aufbewahrten Informationen weiterhin der Programmvereinbarung unterliegen. Wenn der Informationsempfänger gemäß der schriftlichen Anfrage die vertraulichen Informationen des Informationsgebers vernichtet, muss der Informationsempfänger dem Informationsgeber eine schriftliche Bestätigung über deren Vernichtung gemäß dieser Bestimmung vorlegen.

12.5. Billigkeitsrechtlicher Abhilfe. Jede Partei erkennt an, dass ein Verstoß gegen diese Ziffer (Vertraulichkeit) der anderen Partei irreparablen Schaden zufügt. Daher stimmt jede Partei zu, dass diese Verstöße zusätzlich zu allen anderen Rechten und Abhilfen, die der geschädigten Partei gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht ohne Hinterlegung einer Kaution zustehen, durch einstweilige Verfügungen angegangen werden können. Es wird ausdrücklich festgehalten und vereinbart, dass ein solches Verfahren nicht den Anforderungen der Ziffer „Streitbeilegung und Anwaltskosten“ unterliegt.

13. GEWÄHRLEISTUNG & GARANTIE.

13.1. Keine Garantie oder Gewährleistung: CrowdStrike-Lösungen, die kostenlos oder unter nicht zum Weiterverkauf bestimmten Entwicklungs-, Beta- oder Evaluierungslizenzen bereitgestellt werden, werden ohne Gewährleistung und ohne jegliche Garantie bereitgestellt, und CrowdStrike lehnt alle Garantien, Supportverpflichtungen und sonstigen Haftungen und Verpflichtungen ab, die mit der Nutzung dieser Angebote durch den Partner oder Kunden verbunden sind.

13.2. Gewährleistungsausschluss: Zum Weiterverkauf bereitgestellte CrowdStrike-Lösungen werden dem Partner „ohne Gewähr und ohne Garantie jeglicher Art zur Verfügung gestellt. CrowdStrike spezifische Gewährleistungsbehelfe oderGarantien (falls vorhanden) werden dem Kunden direkt in der Endbenutzervereinbarung bereitgestellt.

13.3. Eingeschränkte Gewährleistung oder Garantie: Wenn Produkte vom Partner im Rahmen eines Gebündelten Produkts oder zur Bereitstellung von Engagement Use Services gekauft oder verwendet und nicht weiterverkauft werden, gewährleistet CrowdStrike dem Partner gegenüber während der geltenden Abonnement-/Auftragsdauer, dass (i) das Produkt fehlerfrei funktioniert und (ii) CrowdStrike branchenübliche Techniken verwendet hat, um zu verhindern, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Schadsoftwareviren in die Endpunkte einschleust, auf denen die Produkte installiert sind. Der Partner muss CrowdStrike während der Abonnement-/Auftragsdauer über jegliche Gewährleistungsansprüche informieren. Die einzige und ausschließliche Abhilfe des Partners und die gesamte Haftung von CrowdStrike für dessen Verletzung dieser Gewährleistung bestehen darin, dass CrowdStrike auf eigene Kosten mindestens eine der folgenden Maßnahmen ergreift: (a) CrowdStrike unternimmt betriebswirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um das Problem zu umgehen oder zu beheben oder (b) CrowdStrike kündigt die Lizenz des Partners für den Zugriff auf bzw. die Nutzung des betroffenen mangelhaften Produkts und erstattet die im Voraus bezahlte Gebühr anteilig für den ungenutzten Zeitraum der Abonnement-/Auftragsdauer zurück. CrowdStrike hat keine Verpflichtungen in Bezug auf Fehler, die erst nach der geltenden Abonnement-/Auftragsdauer gemeldet werden.

13.4. Ausschlüsse: Die ausdrücklichen Gewährleistungen gelten nicht, wenn das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung (i) von jemand anderem als CrowdStrike verändert wurde, (ii) nicht gemäß dieser Vereinbarung oder der Dokumentation installiert, verwendet oder gewartet wurde oder (iii) nicht konform oder aktuell ist, weil ein anwendbares Update nicht genutzt wurde. Wenn ein Teil eines Produkts oder einer Dienstleistung auf Websites, Hypertext-Links, Netzwerkadressen oder andere Standorte, Informationen oder Aktivitäten Dritter verweist, dienen diese Verweise lediglich zu Informationszweckem und ohne ohne Garantien/Gewährleistung jeglicher Art.

13.5. HAFTUNGSAUSSCHLUSS. MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN IN DIESEM ZIFFER 13 SCHLIESSEN CROWDSTRIKE UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ALLE ANDEREN GARANTIEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN AUS, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND, GESETZLICH ODER ANDERWEITIG VORGESEHEN.

CROWDSTRIKE GIBT KEINE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN/SONSTIGEN GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH (A) GEWÄHRLEISTUNGEN ZUR MARKTGÄNGIGKEIT, (B) GARANTIEN DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER (C) GEWÄHRLEISTUNGEN GEGEN DIE VERLETZUNG DER GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE DRITTER, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, AUFGRUND VON GESETZ, HANDELSBRAUCH ODER LEISTUNGSERBRINGUNG ODER AUS ANDERWEITIGEN GRÜNDEN. ES BESTEHT KEINE GARANTIE ODER GEWÄHRLEISTUNG, DASS DIE ANGEBOTE FEHLERFREI SIND ODER DASS SIE UNTERBRECHUNGSFREI FUNKTIONIEREN ODER DIE SPEZIFISCHEN ZWECKE ODER BEDÜRFNISSE DES PARTNERS ODER KUNDEN ERFÜLLEN. CROWDSTRIKE ÜBERNIMMT KEINE GARANTIE/GEWÄHRLEISTUNG FÜR PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN DRITTER.

DER PARTNER NIMMT ZUR KENNTNIS, IST SICH BEWUSST UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS CROWDSTRIKE NICHT GARANTIERT/ DAFÜR GEWÄHRLEISTET, DASS DURCH DIE NUTZUNG DER CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN ALLE SYSTEMBEDROHUNGEN, SCHWACHSTELLEN, MALWAREPROGRAMME UND SCHÄDLICHEN SOFTWAREANWENDUNGEN GEFUNDEN, LOKALISIERT ODER ENTDECKT WERDEN, UND MACHT CROWDSTRIKE DAFÜR NICHT VERANTWORTLICH. DER PARTNER VERPFLICHTET SICH, WEDER DEM KUNDEN ODER IRGENDEINEM DRITTEN GEGENÜBER ZU ERKLÄREN, DASS CROWDSTRIKE EINE DERARTIGE GARANTIE/GEWÄHRLEISTUNG ÜBERNOMMEN HABE.

DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN SIND NICHT FEHLERTOLERANT UND SIND NICHT FÜR DEN EINSATZ IN GEFÄHRLICHEN UMGEBUNGEN ENTWICKELT ODER GEDACHT, DIE EINE AUSFALLSICHERE LEISTUNG ODER EINEN AUSFALLSICHEREN BETRIEB ERFORDERN. DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN SIND NICHT BESTIMMT FÜR DIE NUTZUNG IM RAHMEN VON FLUGZEUGNAVIGATIONSSYSTEMEN, ATOMANLAGEN ODER KOMMUNIKATIONSSYSTEMEN, WAFFENSYSTEMEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN LEBENSERHALTUNGSSYSTEMEN, FLUGVERKEHRSKONTROLLSYSTEMEN ODER ANDEREN ANWENDUNGEN ODER INSTALLATIONEN, BEI DENEN AUSFÄLLE ZUM TOD ODER SCHWEREN KÖRPERLICHEN ODER SACHSCHÄDEN FÜHREN KÖNNEN.

KEINE PERSON IST VON CROWDSTRIKE BEFUGT, EINE GARANTIE ODER ZUSICHERUNG HINSICHTLICH DER LEISTUNG DER CROWDSTRIKE-LÖSUNGENAUSZUGEBEN. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass es in der Verantwortung des Partners liegt, für eine sichere Nutzung einer CrowdStrike-Lösung in solchen Anwendungen und Installationen zu sorgen.

DER PARTNER ERKENNT AN, IST SICH BEWUSST UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS ER KEINERLEI GARANTIEN/GEWÄHRLEISTUNGEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH AUSDRÜCKLICHER ODER STILLSCHWEIGENDER GARANTIE/GEWÄHRLEISTUNG, IN BEZUG AUF DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN ÜBERNEHMEN DARF. WENN DER PARTNER EINE GARANTIE/GEWÄHRLEISTUNG IRGENDEINER ART, EINSCHLIESSLICH EINER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIE/GEWÄHRLEISTUNG IN BEZUG AUF DIE CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN, ÜBERNIMMT, WIRD DER PARTNER CROWDSTRIKE GEMÄSS DERZIFFER „SCHADLOSHALTUNG – SCHADLOSHALTUNG DURCH DEN PARTNER“ SCHAD- UND KLAGLOS HALTEN.

14. Datenschutz.

14.1. Datenschutzvereinbarung. Soweit dies zur Einhaltung von Datenschutz- und Datensicherheitsgesetzen erforderlich ist und CrowdStrike (i) personenbezogene Daten von Partnern oder (ii) personenbezogene Daten von Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gebündelten Produkten verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung dieser Daten durch CrowdStrike gemäß seinen Zertifizierungen im Rahmen des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-US-Datenschutzrahmens, der britischen Erweiterung des EU-US-Datenschutzrahmens oder des schweizerisch-US-amerikanischen Datenschutzrahmens (im Folgenden die „Datenschutzrahmen“) je nach Geltungsbereich. Der Zertifizierungsstatus von CrowdStrike ist unter der „Data Privacy Framework List“ des US-Handelsministeriumsabrufbar.

Der Partner stimmt außerdem der globalen Datenschutzvereinbarung (im Folgenden die „Datenschutzvereinbarung“) zu, die hier https://www.crowdstrike.com/data-protection-agreement/ hinterlegt ist, (sofern sie nicht durch eine separat unterzeichnete Datenschutzvereinbarung ersetzt wird).

Für den Fall, dass CrowdStrike zusätzlich zu den Datenschutzrahmen oder davon abweichend einen alternativen angemessenen Übertragungsmechanismus einführen muss, stimmt der Partner diesem alternativen Übertragungsmechanismus zu und wird unverzüglich alle relevanten Änderungen an der Programmvereinbarung im Sinne dieses Einverständnisses umsetzen.

14.2. Datenschutzerklärung. Der Partner hat die Datenschutzerklärung von CrowdStrike unter https://www.crowdstrike.de/datenschutzbestimmungen/ gelesen und verstanden. Soweit die Datenschutzerklärung von CrowdStrike Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zu dieser Programmvereinbarung stehen, hat die Programmvereinbarung Vorrang. Der Partner darf weder direkt noch indirekt durch seine Handlungen oder Unterlassungen bewirken, dass CrowdStrike gegen seine Datenschutzerklärung verstößt.

14.3. Zusagen: Wenn der Partner die CrowdStrike-Lösungen im Namen eines Kunden nutzt, sichert der Partner zu und gewährleistet, dass: (i) der Partner oder Kunde Eigentümer sämtlicher Software-, Hardware- und Computersysteme (im Folgenden zusammenfassend die „Systeme“) ist, auf denen die CrowdStrike-Lösungen installiert werden, oder von einem Dritten zu deren Nutzung berechtigt wurde und sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, (ii) er, soweit dies nach Bundes-, Landes- oder lokalen US- oder Nicht-US-Gesetzen erforderlich ist (z. B. Computer Fraud and Abuse Act, 18 (USC § 1030 ff., Titel III, 18 USC 2510 ff. und Electronic Communications Privacy Act, 18 USC § 2701 ff.), CrowdStrike im eigenen Namen und im Namen des Kunden autorisiert hat, auf die Systeme zuzugreifen und Daten über die CrowdStrike-Lösungen zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies für die Bereitstellung und Umsetzung der CrowdStrike-Lösungen erforderlich ist, (iii) er eine rechtmäßige Grundlage dafür hat, dass CrowdStrike die CrowdStrike-Lösungen bereitstellt und die Kundendaten und alle vom Partner oder Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten verarbeitet; (iv) er ordnungsgemäß und effektiv befugt ist und stets bleibt, die Zusicherungen in vorliegender Ziffer 14.3 abzugeben und CrowdStrike mit der Bereitstellung und Umsetzung der CrowdStrike-Lösungen zu beauftragen, und (v) er alle erforderlichen Offenlegungen vorgenommen und alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt hat sowie alle nach geltendem Recht erforderlichen behördlichen Genehmigungen eingeholt hat, um die Verarbeitung und internationale Übermittlung von Kundendaten, einschließlich personenbezogener Daten an CrowdStrike, zu ermöglichen, einschließlich der Weiterleitung an seine Unterauftragsverarbeiter und deren Unterauftragsverarbeiter.

14.4. Kundendaten. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, die Privatsphäre und die gesetzlichen Rechte der Kunden zu schützen und seine Datenschutzrichtlinie in seinen Vereinbarungen mit seinen Kunden vollständig offenzulegen oder sie an prominenter Stelle anzuzeigen, wobei diese Datenschutzrichtlinie für die Kunden beschreibt, welche Daten vom Partner und den Partnerprodukten erhoben werden, inwiefern sie vom Partner und den CrowdStrike-Lösungen genutzt werden und auf welche Weise sie genutzt oder weitergegeben werden. Der Partner verwaltet und verarbeitet alle Kundendaten nur nach Anweisung des Kunden. Weder der Partner noch die Partnerprodukte werden (i) die Kundendaten in einer Weise ändern, die die Integrität dieser Kundendaten beeinträchtigt, (ii) Kundendaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben, (iii) Kundendaten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden für andere Zwecke als die Bereitstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung für den entsprechenden Kunden verwenden oder (iv) Kundendaten anders als auf sichere Weise oder länger als nötig speichern.

14.5. Der Partner benachrichtigt CrowdStrike unverzüglich unter [email protected], falls er Ziffer 14.3 oder 14.4 nicht mehr einhält.

15. Informationssicherheit.

15.1. Schutz: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung sowie des jeweiligen Risikos und des potenziellen Schweregrads hinsichtlich der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Partner in Bezug auf die Kundendaten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die ein diesem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, einschließlich der nach geltendem Recht erforderlichen Maßnahmen. Der Partner unterhält ein Programm zur Reaktion auf Zwischenfälle, um auf Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsverletzungen reagieren zu können.

15.2. Sichere Entwicklung. Der Partner wendet bei der Nutzung, Entwicklung und Bereitstellung der Produkte, der Partnerintegration und des Gebündelten Produkts die Best Practices für die Sicherheit an. Der Partner hält zu jeder Zeit die Sicherheitsanforderungen von CrowdStrike ein, die dem Partner von CrowdStrike im Zusammenhang mit den Produkten, der Partnerintegration und dem Gebündelten Produkt zur Verfügung gestellt oder anderweitig bereitgestellt wurden, sowie alle Anforderungen aus dem anwendbaren CrowdStrike- oder Partnervertrag mit dem entsprechenden Kunden. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, auf Anforderung mit dem Sicherheitsteam von CrowdStrike zur Überprüfung der Sicherheitspraktiken des Partners zusammenzukommen und die von CrowdStrike geforderten Änderungen an der Nutzung der Produkte, der Partnerintegration oder dem Gebündelten Produkt durch den Partner in Bezug auf die Produkte umzusetzen.

15.3. Reaktion auf Sicherheitsverletzungen. Der Partner implementiert Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Branchenstandard, um die Vertraulichkeit und Sicherheit der Kundendaten, Produkte und CrowdStrike-Inhalte zu wahren, die sich in dessen Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden. Im Falle eines tatsächlichen oder begründeterweise wahrscheinlichen: (i) Verlusts von oder (ii) unbefugten Zugangs zu Kundendaten oder CrowdStrike-Inhalten, die sich unter der Kontrolle oder in der Obhut des Partners befinden, oder (iii) unbefugten Zugangs zu den Produkten (jeweils eine „Sicherheitsverletzung“) hat der Partner Folgendes durchzuführen:

15.3.1. Benachrichtigung. Unverzüglich (aber keinesfalls mehr als 24 Stunden nach der Entdeckung) ist CrowdStrike per E-Mail an [email protected] zu informieren. Der Partner hat CrowdStrike Folgendes mitzuteilen, sofern solche Informationen dem Partner zu diesem Zeitpunkt bekannt sind oder verfügbar sind: (a) die Art der Sicherheitsverletzung, einschließlich, wenn möglich, die Kategorien und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und Anzahl der betreffenden Datensätze der betroffenen Personen; (b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Partners oder anderer Kontaktpersonen, von denen weitere Informationen eingeholt werden können; (c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Konsequenzen der Sicherheitsverletzung und (d) eine Beschreibung der ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Bewältigung der Sicherheitsverletzung durch den Partner, einschließlich (sofern angemessen) Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Auswirkungen. Sofern es für den Partner nicht möglich ist, die oben genannten Informationen zur selben Zeit bereitzustellen, hat der Partner die Informationen phasenweise ohne weitere Verzögerung bereitzustellen.

15.3.2. Untersuchung. Durchführung einer Untersuchung der Umstände der Sicherheitsverletzung und Mitteilung regelmäßiger Updates (nicht seltener als 24 Stunden, bis die Sicherheitsverletzung behoben ist) zur Untersuchung, einschließlich eines Ursachenberichts.

15.3.3. Behebung. Ergreifen aller Maßnahmen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um die Sicherheitsverletzung zu beheben und ein erneutes Auftreten einer Sicherheitsverletzung zu verhindern.

15.3.4. Zusammenarbeit. Unverzügliche und vollständige Zusammenarbeit mit CrowdStrike, einschließlich der Bereitstellung aller angeforderten Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheitsverletzung sowie Ermittlung von entsprechenden Kontaktpersonen, die angemessen verfügbar sind, bis die Parteien gemeinsam übereinkommen, dass die Sicherheitsverletzung behoben wurde.

15.3.5. Bereitstellen. Erfassen und Bereitstellen von Kopien aller Protokolle und Artefakte der Vorfälle, die mit der Sicherheitsverletzung im Zusammenhang stehen, an CrowdStrike unter [email protected].

15.3.6. Begrenzung. Sofern gesetzlich und/oder aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen des Partners gegenüber dem Kunden erforderlich: (i) Kommunikation und Zusammenarbeit mit betroffenen Kunden und betroffenen Personen hinsichtlich der Reaktion des Partners auf die Sicherheitsverletzung und (ii) Milderung der Beeinträchtigung und Bereitstellung der Abhilfemaßnahmen an die Kunden und betroffenen Personen, die von der Sicherheitsverletzung beeinträchtigt wurden oder beeinträchtigt werden könnten. Sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, darf der Partner keine Erklärungen zur Sicherheitsverletzung abgeben (oder darf Dritten, die unter seiner Kontrolle stehen, nicht erlauben, solche abzugeben), in denen CrowdStrike oder die CrowdStrike-Lösungen direkt oder indirekt genannt werden, es sei denn, CrowdStrike erteilt für die Erklärung seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

16. Schadloshaltung.

16.1. Schadloshaltung durch CrowdStrike.

16.1.1. Verletzung. CrowdStrike wehrt auf eigene Kosten Ansprüche und Gerichtsverfahren Dritter gegen den Partner ab, sofern diese auf dem Anspruch beruhen, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung bei der Nutzung durch den Partner gemäß dieser Programmvereinbarung eine Verletzung eines gültigen Patents oder eines gültigen Urheberrechts darstellt. CrowdStrike zahlt jeglichen Schadensersatz, alle Kosten und Aufwendungen, die einem Dritten aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen den Partner oder eines von CrowdStrike ausgehandelten Vergleichs für diesen Anspruch zuerkannt werden, ist jedoch nicht verantwortlich für einen Vergleich, der ohne Zustimmung von CrowdStrike erfolgte.

16.1.2. Bedingungen. Um für die Abwehr- und Schadloshaltungsverpflichtungen aus der Ziffer Schadloshaltung durch CrowdStrike infrage zu kommen, hat der Partner: (i) CrowdStrike über einen solchen Anspruch eine sofortige schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen, (ii) es CrowdStrike zu erlauben, die Abwehr und alle damit zusammenhängenden Vergleichsverhandlungen zu kontrollieren, einschließlich der Entscheidung, ob der Anspruch befriedigt werden soll, sowie über die Höhe eines solchen Vergleichs, und (iii) vollumfänglich mit CrowdStrike zusammenzuarbeiten.

16.1.3. Abhilfemaßnahmen. Nach Benachrichtigung über eine mutmaßliche Verletzung oder wenn nach Ansicht von CrowdStrike ein solcher Anspruch wahrscheinlich ist, ist CrowdStrike nach eigenem Ermessen berechtigt, die zu liefernden Produkte oder zu erbringenden CrowdStrike-Dienste weiter zu vertreiben, andere Produkte oder CrowdStrike-Dienste mit ähnlichen Betriebsfunktionen und/oder Leistungen zu ersetzen oder die zu liefernde Produkte oder zu erbringenden CrowdStrike-Dienste so zu ändern, dass sie keine Verletzung mehr darstellen oder nicht mehr Gegenstand eines Anspruchs Dritter sind. Sofern nach alleinigem Ermessen von CrowdStrike keine der oben genannten Optionen angemessen verfügbar sind, hat CrowdStrike das Recht, diese Programmvereinbarung und alle damit zusammenhängenden Lizenzen zu kündigen. Falls CrowdStrike die Lizenz einer CrowdStrike-Lösung kündigt, welche vom Partner genutzt wird, hat der Partner als einzige und ausschließliche Abhilfe Anspruch auf eine KostenErstattung von CrowdStrike in folgender Höhe: (i) der für Produktabonnements an CrowdStrike gezahlten Beträge, anteilig für den Rest der vorausbezahlten Abonnement/Auftragsdauer, die der Partner nicht genutzt hat, oder (ii) des Anteils der Beträge, die der zu erbringenden Dienstleistung zuzuordnen sind. Kündigt CrowdStrike die Lizenz eines Angebots, das vom Kunden genutzt wird, hat der Partner als alleinige und ausschließliche Abhilfe entweder einen Anspruch auf eine Erstattung von CrowdStrike in folgender Höhe: (x) der vom Partner an CrowdStrike gezahlten Gebühren für Produktabonnements, anteilig für den Rest einer vorausbezahlten Abonnement/Auftragsdauer, die der Kunde nicht genutzt hat, oder (y) des Anteils der Beträge, die der zu erbringenden Dienstleistung zuzuordnen sind; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Partner dem Kunden dieselbe anteilige Abhilfe gewährt. Diese Ziffer (Schadloshaltung durch CrowdStrike) legt die alleinige und ausschließliche Abhilfe des Partners sowie die gesamte Haftung von CrowdStrike im Rahmen dieser Programmvereinbarung für alle Ansprüche in Bezug auf eine Verletzung von geistigem Eigentum dar.

16.1.4. Ausschlüsse. CrowdStrike ist nicht verantwortlich, wenn Ansprüche wegen Verletzungen geltend gemacht werden, die sich aus Folgendem ergeben: (i) Abänderungen eines zu liefernden Produkts oder einer zu erbringenden Dienstleistung, die nicht von CrowdStrike durchgeführt wurden, (ii) Nutzung eines zu liefernden Produkts oder einer zu erbringenden Dienstleistung in einer Weise oder in Kombination mit Produkten oder CrowdStrike-Diensten, die nicht von CrowdStrike bereitgestellt wurden, sofern ein solcher Anspruch ohne die Abänderungen, Nutzung oder Kombination nicht entstanden wäre; (iii) Nutzung einer anderen als der letzten verfügbaren Version der zu liefernden Produkte oder CrowdStrike-Dienste, die dem Partner oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde, oder (iv) eine Nutzung der zu liefernden Produkte oder zu erbringenden CrowdStrike-Dienste, die nicht im Einklang mit dieser Programmvereinbarung oder den anwendbaren Endbenutzerbedingungen, Dokumentationen oder Spezifikationen steht.

16.2. Schadloshaltung durch den Partner.

16.2.1. Verletzung. Der Partner wehrt gegenüber CrowdStrike und seinen verbundenen Unternehmen sowie seinen leitenden Angestellten, Direktoren, Angestellten und Vertretern (zusammen „CrowdStrike-Entschädigungsberechtigte“) alle Ansprüche Dritter ab (dazu gehört die Zusammenarbeit mit CrowdStrike wie nachfolgend beschrieben bei dieser Abwehr) und stellt sie von damit zusammenhängenden Kosten, Schadensersatzforderungen oder Vergleichen frei (einschließlich Anwaltsgebühren, Gutachterhonorare und Schlichtungs-/Schieds-/Gerichtskosten), die einem CrowdStrike-Entschädigungsberechtigten entstehen in Verbindung mit Behauptungen oder einem Anspruch wegen einer Verletzung oder widerrechtlichen Verwendung von Rechten Dritter im Hinblick auf die Entwicklung, Wartung, Implementierung oder den Verkauf der Partnerprodukte oder Partnerdienstleistungen, auch wenn diese Teil eines Gebündelten Produkts, einer Integration oder von sonstigem sind.

16.2.2. Ansprüche aus Kombinationen. Sofern sich die Verpflichtungen des Partners gemäß Unterziffer 16.2.1 mit einer Kombination des Partnerprodukts/der Partnerprodukte mit CrowdStrike-Produkten (ein „Anspruch aus einer Kombination“) in Verbindung stehen, ist der Partner nur verpflichtet zur Zahlung seines aliquoten Anteils an den Kosten, Honoraren (einschließlich Anwaltsgebühren und Gerichtskosten), Schadensersatz und Verlusten, einschließlich Vergleichszahlungen (zusammen „Kosten“), die mit einem solchen Anspruch aus einer Kombination im Zusammenhang stehen. Der vom Partner zu zahlende „aliquote Anteil“ ist der von CrowdStrike nach eigenem Ermessen festgelegte Anteil der Kosten. Der Partner leistet Zahlungen zur Erfüllung seines verpflichtenden aliquoten Anteils, sobald solche Zahlungen fällig werden.

16.2.3. Sonstige Ansprüche Dritter. Der Partner wehrt Ansprüche Dritter gegen die CrowdStrike-Entschädigungsberechtigten ab und stellt sie frei von den damit zusammenhängenden Kosten, Schadensersatz- oder Vergleichsansprüchen (einschließlich Anwaltshonorare, Gutachterhonorare und Schlichtungs-/Schieds-/Gerichtskosten), die einem CrowdStrike-Entschädigungsberechtigten entstehen und mit Folgendem in irgendeiner Weise im Zusammenhang stehen: (i) Verstoß des Partners gegen diese Programmvereinbarung, (ii) Anspruch oder Behauptung eines Dritten, dass der Partner: (a) schriftlich oder mündlich gegen einen Vertrag mit einem Dritten verstoßen hat, oder (b) an rechtswidrigem oder vorsätzlichem Verhalten beliebiger Art beteiligt war, (iii) der Partner gewährt Zusicherungen, Garantien/Gewährleistungen oder tätigt andere Aussagen, die vorgeben, im Namen von CrowdStrike zu erfolgen und die nicht ausdrücklich schriftlich von einer Person genehmigt wurden, die befugt ist, CrowdStrike rechtlich zu vertreten, (iv) der Partner gewährt eine Garantie/Gewährleistung jeglicher Art, einschließlich ausdrücklicher oder stillschweigender Garantien/Gewährleistungen in Bezug auf die CrowdStrike-Lösungen, (v) eine mutmaßlich fahrlässige Handlung, fahrlässige Unterlassung, Betrug oder vorsätzliches Fehlverhalten des Partners oder seiner Vertreter, oder (vi) mutmaßlicher Verstoß des Partners oder seiner Vertreter gegen Gesetze. Die Pflicht des Partners zur Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen CrowdStrike entsteht unmittelbar nach Eingang oder Kenntnisnahme des Anspruchs eines Dritten und gilt fortlaufend.

16.2.4. Bedingungen. Um Anspruch auf diese Abwehr und Freistellung zu haben, muss CrowdStrike: (i) den Partner unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informieren und (ii) es dem Partner ermöglichen, bei der Abwehr und allen damit zusammenhängenden Vergleichsverhandlungen mitzuwirken, CrowdStrike wird die Abwehr eines solchen Anspruchs jedoch steuern, dazu gehört auch die Entscheidung, ob der Anspruch befriedigt werden soll, sowie über die Höhe eines solchen Vergleichs. CrowdStrike verfügt über die alleinige Kontrolle bei der Abwehr eines Anspruchs aus einer Kombination von Ansprüchen. Der Partner hat in jeder angemessenen Weise mit CrowdStrike zu kooperieren, um die Abwehr zu erleichtern, und darf nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten mit einem Rechtsvertretung eigener Wahl an der Abwehr mit CrowdStrike mitwirken.

17. Haftungsbeschränkung. Die einizgen Rechtmittel jeder Partei und die alleinige Verpflichtung der anderen Partei werden nach der Programmvereinbarung vereinbart.

AUSSER IM FALLE VON: (I) ABWEHR- UND FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNGEN JEDER PARTEI GEMÄSS DER ZIFFER SCHADLOSHALTUNG, (II) BETRUG, ABSICHTLICHEM FEHLVERHALTEN, GROBER FAHRLÄSSIGKEIT ODER VORSÄTZLICHEM FEHLVERHALTEN, (III) EINEM VERSTOSS DES PARTNERS GEGEN SEINE ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER CROWDSTRIKE, EINSCHLIESSLICH ALLER ZAHLBAREN BETRÄGE UND ZINSEN, ODER (IV) EINEM VERSTOSS DES PARTNERS GEGEN DIE BESCHRÄNKUNGEN; WIRD IN KEINEM FALL:

(A) EINE PARTEI HAFTBAR GEGENÜBER DER ANDEREN FÜR BESONDERE, INDIREKTE, BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN, DIE SICH AUS EINER GEWÄHRLEISTUNGS, VERTRAGSVERLETZUNG, FAHRLÄSSIGKEIT ODER EINER ANDEREN RECHTSTHEORIE, EINEM ANSPRUCH ODER EINER KLAGE ERGEBEN, SEI ES DURCH UNERLAUBTE HANDLUNG ODER VERTRAG, AUCH WENN DIESE PARTEI SICH DER WAHRSCHEINLICHKEIT DES EINTRETENS SOLCHER SCHÄDEN BEWUSST IST. GEWINNE VON CROWDSTRIKE AUS DEM VERKAUF VON PRODUKTEN ODER CROWDSTRIKE-DIENSTEN GELTEN NICHT ALS BESONDERE, INDIREKTE, BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN; UND

(B) DARF DIE GESAMTHAFTUNG VON CROWDSTRIKE FÜR SCHÄDENSERSATZ GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI KEINESFALLS DEN HÖHEREN BETRAG AUS FOLGENDEM ÜBERSTEIGEN: (I) DIE BETRÄGE, DIE DER PARTNER AN CROWDSTRIKE GEMÄSS DER PROGRAMMVEREINBARUNG IN DEN 6 MONATEN GEZAHLT HAT, DIE DEM ERSTEN AUFTRETEN DER EREIGNISSE VORAUSGEHEN, WELCHE DEN ANSPRUCH BEGRÜNDEN, ANNUALISIERT ÜBER DIE ANWENDBARE(N) BESTELLUNGS-/AUFTRAGSLAUFZEIT(EN), ODER (II) 100.000 US-DOLLAR.

UNGEACHTET DES VORSTEHENDEN HAFTET CROWDSTRIKE NICHT FÜR SCHÄDEN, AUFWENDUNGEN ODER KOSTEN JEGLICHER ART, DIE SICH AUS DER ABÄNDERUNG ODER UNBEFUGTEN NUTZUNG DER CROWDSTRIKE-LÖSUNGEN DURCH DEN PARTNER ODER DRITTE ERGEBEN, ODER AUS ALLEN UNBEABSICHTIGTEN UND UNVORHERSEHBAREN ERGEBNISSEN, DIE DER PARTNER, DRITTE ODER KUNDEN ERHALTEN UND DIE MIT DER NUTZUNG IN VERBINDUNG STEHEN.

18. Verhalten und Compliance.

18.1. Verhalten des Partners. Der Partner hat sich an Folgendes zu halten: (i) Führung der Geschäftstätigkeiten in einer Weise, die zu jeder Zeit ein positives Licht auf die CrowStrike-Lösungen, den Firmenwert und die Reputation von CrowdStrike wirft; (ii) Vermeidung täuschender, irreführender oder unethischer Praktiken, die für CrowdStrike nachteilig sind oder sein könnten, und (iii) Unterlassen falscher oder irreführender Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf CrowdStrike oder die CrowStrike-Lösungen.

18.2. Anwendbares Recht. Der Partner führt seine Bemühungen im Rahmen dieser Vereinbarung mit den höchsten geschäftlichen Standards und unter strenger Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften durch. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass er alle Gesetze, Regelungen, Verordnungen und Vorschriften, die für Import, Vertrieb, Marketing, Verkauf, Betriebsführung, Nutzung oder Support der Angebote gelten, kennt und entsprechend einhält. Der Partner darf sich an keinen Praktiken beteiligen, die Menschenhandel, Sklaverei, Zwangsarbeit oder ausbeuterische Arbeitsbedingungen darstellen.

18.3. Einhaltung von Export- und Sanktionsbestimmungen.

18.3.1. Jede Partei hat alle anwendbaren US-amerikanischen und ausländischen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere: (i) alle Gesetze in Bezug auf die Bewerbung, Verpackung, den Verkauf und den Vertrieb der CrowdStrike-Lösungen, (ii) alle Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften der USA, die den Export oder Reexport aller CrowdStrike-Lösungen und die Produkte und CrowdStrike-Dienste n, die im Zusammenhang mit den CrowdStrike-Lösungen bereitgestellt werden, regeln, insbesondere den Export Control Reform Act, 50 U.S.C. 4801-4852, die Export Administration Regulations, 15 CFR § 730 ff., die International Traffic in Arms Regulations, 22 CFR §§ 120-130, sowie alle Vorschriften, die vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen des US-Finanzministeriums (Department of the Treasury's Office of Foreign Assets Control) („OFAC“) (zusammen „US-Handelsrecht“) verwaltet werden, und (iii) alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften von Regierungsbehörden anderer Länder als den USA (insbesondere der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs), die den Import, die Nutzung, den Verkauf, Export oder Reexport der CrowdStrike-Lösungen regeln.

18.3.2. Der Partner darf und wird CrowdStrike-Lösungen nicht exportieren, reexportieren, freigeben, transportieren oder verkaufen: (i) wenn dies gegen das US-Handelsrecht verstößt, (ii) an Länder oder Regionen, die einem umfassenden US-Embargo unterliegen (insbesondere Kuba, Iran, die Demokratische Republik Korea (also Nordkorea), Syrien, Russland, Belarus, Venezuela oder die nicht von einer Regierung kontrollierten Regionen der Ukraine, einschließlich Donezk, Luhansk und der Krimregionen (zusammen „Embargoländer“)); (iii) natürliche Personen oder Organisationen, die in einem Embargoland ihren Sitz haben, von diesem kontrolliert werden, oder Staatsbürger oder Ansässige eines Embargolands sind, oder natürliche Personen oder Organistionen, die auf Sanktions- oder Restriktionslisten einer Regierung eines jeweiligen Landes gesetzt wurden, insbesondere auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons („SDN“) List der OFAC, die Bureau of Industry and Security’s („BIS“) Entity List oder Denied Persons List des US-Wirtschaftsministeriums oder die Arms Export Control Act’s Debarred Parties List des US-Außenministeriums (zusammen die „Sanktionslisten“), und (iv) an natürliche Personen oder Organisationen, die gemäß schriftlicher Mitteilung von CrowdStrike an den Partner nicht berechtigt sind, die CrowdStrike-Lösungen zu erhalten. Der Partner stimmt weiterhin zu, angemessene Bedingungen einzuhalten, die CrowdStrike dem Partner mitteilt und die in allen anwendbaren Export- oder Sanktionsgenehmigungen im Zusammenhang mit den CrowdStrike-Lösungen enthalten sind. Der Partner hat alle Berichterstattungserfordernisse zu erfüllen, die für den Export oder Reexport der CrowdStrike-Lösungen gelten können, und hat CrowdStrike und der zuständigen Regierungsbehörde regelmäßige Berichte mit den gesetzlich erforderlichen Informationen vorzulegen. Der Partner stimmt ferner zu, alle auf den Export oder Reexport der CrowdStrike-Lösungen anfallenden Steuern oder Zölle zu zahlen.

18.3.3. Der Partner sichert zu und garantiert, dass er angemessene Richtlinien und Verfahren anwendet, um dieser Ziffer (Einhaltung von Export- und Sanktionsbestimmungen) einzuhalten.

18.4. Korruptionsbekämpfung. Der Partner hält alle anwendbaren globalen Korruptions- und Bestechungsbekämpfungsgesetze ein, einschließlich des United States Foreign Corrupt Practices Act und UK Bribery Act (zusammen die „die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung“) und der Standards für Geschäftspartner von CrowdStrike. Der Partner sichert zu, dass: (i) er weder direkt noch indirekt Zahlungen, Geschenke oder Dinge von Wert gewähren, anbieten, versprechen, übergeben oder genehmigen wird und dies auch noch nicht getan hat, um eine Handlung oder Unterlassung eines Angestellten oder Beamten einer Regierung oder einer staatlichen kontrollierten Behörde zu beeinflussen (einschließlich einer Entscheidung, nicht zu handeln) oder um eine Person dazu zu bewegen, den Einfluss dieser Person zu nutzen, um eine Handlung oder Entscheidung einer Regierung zu beeinflussen, mit dem Ziel, den Partner oder CrowdStrike zu unterstützen, Geschäfte zu beschaffen, zu sichern oder zuzuführen, und (ii) keiner der Direktoren, leitenden Angestellten oder Mitarbeiter des Partners, die hinsichtlich der Programmvereinbarung über Entscheidungsbefugnis verfügen, Regierungsbeamte sind oder aufgrund eines Vergehens wegen Bestechung, Korruption, Betrug oder Unredlichkeit verurteilt wurden, oder die, nach bestem Wissen des Partners, Gegenstand einer Untersuchung, Nachforschung oder eines Vollstreckungsverfahrens durch eine Regierungs-, Verwaltungs- oder Regulierungsbehörde wegen eines Vergehens oder mutmaßlichen Vergehens gemäß den Gesetzen zur Korruptionsbekämpfung sind. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß der Ziffer Schadloshaltung – Schadloshaltung durch den Partner, hat der Partner an CrowdStrike alle Kosten, Aufwendungen, Schadensersatz, Strafzahlungen oder andere Gebühren zu zahlen und/oder zu erstatten, die mit dem Verstoß oder dem mutmaßlichen Verstoß des Partners gegen diese Ziffer (Korruptionsbekämpfung)zusammenhängen.

18.5. Unfairer Wettbewerb. Der Partner hat alle anwendbaren globalen Kartell- oder Wettbewerbsgesetze einzuhalten. Der Partner sichert zu, dass er an keinen Handlungen beteiligt war und sein wird, die zur rechtswidrigen Festsetzung oder Absprache von Preisen für die Angebote führen und kein Verhalten an den Tag legen wird, das aufgrund anwendbarer globaler Kartell- oder Wettbewerbsgesetze verboten ist.

18.6. Richtlinien, Schulung und Berichterstattung. Der Partner hat Folgendes durchzuführen: (i) sofern noch nicht ausgefüllt, korrekte, ehrliche und unverzügliche Vervollständigung des CrowdStrike- Due-Diligence-Compliance-Fragebogens sowie unverzügliche Benachrichtigung an CrowdStrike über Änderungen an diesem Fragebogen; (ii) Durchsicht und Einhaltung der Standards für Geschäftspartner; (iii) Absolvieren der CrowdStrike-Schulung für Partner innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme in das Programm; (iv) während der Dauer der Geschäfte mit CrowdStrike Aufrechterhaltung von Verfahren, um sicherzustellen, dass der Partner und Dritte, die der Partner in Verbindung mit den Angeboten, der Programmvereinbarung oder dem Programm beauftragt, die Programmvereinbarung sowie die Standards für Geschäftspartnereinhält; (v) Überwachung und Durchsetzung der Programmvereinbarung und der Standards für Geschäftspartner; und (vi) unverzügliche Benachrichtigung von CrowdStrike per E-Mail an [email protected] oder über die CrowdStrike Ethics Hotline (http://crowdstrike.ethicspoint.com), wenn sich Umstände ändern, sodass die Zusicherungen in der Programmvereinbarung nicht mehr zutreffend oder vollständig sind oder der Partner die Programmvereinbarung oder die Standards für Geschäftspartner nicht mehr einhält.

18.7. Nichteinhaltung. CrowdStrike kann ohne jegliche Haftung gegenüber dem Partner , die Programmvereinbarung (oder eine Partnerbestellung) mit sofortiger Wirkung kündigen oder die Leistungen von CrowdStrike gemäß dieser Vereinbarung auszusetzen, wenn: (a) CrowdStrike Grund zur Annahme hat, dass der Partner gegen diese Ziffer (Verhalten und Compliance) oder die Standards für Geschäftspartner verstoßen hat, oder dass ein solcher Verstoß auftreten kann, oder (b) der Partner sich weigert, von CrowdStrike angeforderte Informationen bereitzustellen, um die Einhaltung dieser Ziffer (Verhalten und Compliance) zu bestätigen. Der Partner hat unverzüglich Mittel zu erstatten oder zurückzugeben, einschließlich Förderungen, die CrowdStrike dem Partner gewährt hat, wenn der Partner gegen diese Ziffer (Verhalten und Compliance) hinsichtlich einer Transaktion verstößt, für die die Mittel oder Anreize gezahlt wurden.

18.8. Mitteilung. Der Partner informiert CrowdStrike schriftlich und unverzüglich, aber in jedem Fall innerhalb von 72 Stunden, über einen Verstoß gegen die Programmvereinbarung oder die Standards für Geschäftspartner, von dem er Kenntnis erlangt. Der Partner ist in jedem Fall verantwortlich für einen Verstoß gegen die Programmvereinbarung oder die Standards für Geschäftspartner durch seine verbundenen Unternehmen, seine Vertreter oder Vertreter der verbundenen Unternehmen.

19. Aussetzung und Kündigung.

19.1. Aussetzung. Aussetzung. CrowdStrike kann seine Leistungen im Rahmen der Programmvereinbarung gemäß der Ziffer Zahlungsausfall aussetzen. CrowdStrike kann gegenüber dem Partner den Zugang zu den CrowdStrike-Lösungen oder die Nutzung der CrowdStrike-Lösungen aussetzen, wenn: (i) CrowdStrike der Ansicht ist, dass eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit, Integrität, Funktionalität oder Verfügbarkeit der CrowdStrike-Lösungen oder von Inhalten, Daten oder Anwendungen in den CrowdStrike-Lösungen vorliegt; (ii) der Partner oder Kunden gegen die Einschränkungen verstoßen oder (iii) CrowdStrike nach eigenem Ermessen festlegt, dass der Partner oder Kunde ein Wettbewerber von CrowdStrike geworden ist; jedoch unter der Voraussetzung, dass CrowdStrike unter den Umständen geschäftlich angemessene Anstrengungen unternehmen wird, um dem Partner eine Mitteilung zukommen zu lassen und, falls zutreffend, eine Möglichkeit einzuräumen, diesen Verstoß vor einer solchen Aussetzung zu beheben.

19.2. Laufzeit. Die Laufzeit dieser Programmvereinbarung beginnt an dem Datum, an dem der Partner eines der folgenden Dinge unternimmt: (i) Einreichung der Anmeldung zum CrowdStrike-Partner, (ii) Teilnahme an dem Programm, (iii) Anforderung eines Angebots für die CrowdStrike-Lösungen oder einem Distributor, (iv) Aufgabe einer Bestellung für die CrowdStrike-Lösungen bei CrowdStrike oder einem Distributor, oder (v) Klicken auf „Ich stimme zu“ oder einem ähnlichen Wortlaut oder anderweitige Zustimmung zu diesen Bedingungen, und endet, bis diese gemäß den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen von einer der Parteien gekündigt wird.

19.3. Kündigung ohne wichtigen Grund. Jede Partei kann die Programmvereinbarung zu jeder Zeit ohne wichtigen Grund kündigen. Eine solche Kündigung hat unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen im Voraus gegenüber der anderen Partei schriftlich zu erfolgen.

19.4. Kündigung durch CrowdStrike. CrowdStrike ist berechtigt, die Programmvereinbarung und/oder beliebige Bestellungen unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den Partner zu kündigen, wenn CrowdStrike nach eigenem Ermessen feststellt, dass der Partner zu einem Wettbewerber von CrowdStrike geworden ist.

19.5. Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei ist berechtigt, diese Programmvereinbarung und/oder Bestellungen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich zu kündigen, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen die Programmvereinbarung gesetzt hat und (i) ein solcher Verstoß nicht behoben werden kann, oder (ii) nicht innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen behoben wird. Unbeschadet dieser Bestimmung unterliegt CrowdStrike nicht dem Behebungszeitraum von 30 Tagen, um diese Vereinbarung kündigen zu können, wenn der Partner gegen die Beschränkungen in Ziffer 7.4 lit. c) verstößt oder wenn er Dritte dazu veranlasst oder Dritte dazu veranlasst, ermutigt oder ermächtigt, die Erkennungsmethodik oder -daten, den Quellcode, die Algorithmen oder die maschinellen Lernmethoden für ein Produkt zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zu versuchen, diese abzuleiten (es sei denn, ein solches Verbot ist durch geltendes Recht ausdrücklich ausgeschlossen), seine Funktionen zu umgehen oder zu versuchen, unbefugten Zugang zu einem Produkt oder den damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu erhalten.

 

19.6. Rechte bei einer Kündigung. Nach der Kündigung der Programmvereinbarung: (i) enden alle Nachträge und Ergänzungen an der Programmvereinbarung automatisch, (ii) ist der Partner nicht mehr berechtigt, Aktivitäten im Rahmen der Programmvereinbarung durchzuführen, es sei denn, der Partner muss weiter Zahlungen leisten, die er Distributoren oder CrowdStrike schuldet; (iii) hat der Partner unverzüglich die Nutzung der Handelsmarken von CrowdStrike einzustellen sowie alle Erklärungen, dass er in einer Beziehung zu CrowdStrike steht; und (iv) hat der Partner unverzüglich alle materiellen Verkaufsunterlagen, Broschüren, technischen Informationen, Preislisten, Muster, Beurteilungseinheiten und anderen Materialien, die er von CrowdStrike erhalten hat, zurückzugeben, oder sofern diese immateriell sind, hat der Partner diese auf sichere Weise zu vernichten.

19.7. Fortbestand. Die Ziffere, Markeninhaberschaft, Geistiges Eigentum und Einschränkungen, Vertraulichkeit, Schadloshaltung, Haftungsbeschränkung, Rechte bei einer Kündigung, Fortbestand und Sonstiges gelten nach Ablauf oder Kündigung der Programmvereinbarung aus beliebigem Grund fort. Bei der Kündigung bereits wirksame Bestellungen gelten, sofern sie nicht anderweitig gemäß dieser Programmvereinbarung gekündigt wurden, nach der Kündigung dieser Programmvereinbarung fort. Die Programmvereinbarung besteht nur in dem Umfang weiter, wie dies für eine Provisionierung der zum Zeitpunkt der Kündigung wirksamen Bestellungen erforderlich ist.

20. Sonstiges.

20.1. Abtretung. CrowdStrike ist jederzeit berechtigt, seine Rechte oder Pflichten aus der Programmvereinbarung an seine verbundenen Unternehmen ganz oder teilweise abzutreten bzw. zu übertragen. Der Partner darf diese Vereinbarung nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CrowdStrike abtreten, außer: (i) an ein verbundenes Unternehmen des Partners im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Neustrukturierung, oder (ii) in Verbindung mit einer Fusion, Übernahme oder einem Verkauf des gesamten Geschäfts oder im Wesentlichen des gesamten Geschäfts und/oder Vermögenswerte des Partners; für (i) bzw. (ii) gilt als Voraussetzung, dass der Partner CrowdStrike zum Zeitpunkt der Abtretung, des Kontrollwechsels oder einer sonstigen Übertragung der Vereinbarung schriftlich informiert. Diese schriftliche Mitteilung muss Folgendes enthalten: Unternehmensname des Partners, neuer Name des Unternehmens, Gründungsart und Sitz des neuen Unternehmens, Hauptsitzanschrift des neuen Unternehmens, Administratorname und E-Mail-Adresse des neuen Unternehmens für das Partnerportal, Unterschriftsberechtigter des neuen Unternehmens und dessen E-Mail-Adresse und das Datum des Inkrafttretens der Abtretung oder des Kontrollwechsels. Eine Abtretung, die gegen diese Ziffer (Abtretung) verstößt, ist nichtig. Für Abtretungen oder Übertragungen des Partners, für die eine Genehmigung erforderlich ist, liegt es im alleinigen Ermessen von CrowdStrike, diese Genehmigung zu erteilen oder zu verwehren. CrowdStrike ist berechtigt, seine Rechte oder Pflichten jederzeit ganz oder teilweise im Rahmen der Programmvereinbarung abzutreten bzw. zu übertragen. Erfolgt diese Abtretung an Dritte, wird CrowdStrike oder das neue Unternehmen den Partner benachrichtigen. Vorbehaltlich des Vorstehenden sind alle Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung für die Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger verbindlich, kommen diesen zugute sowie sind von und gegen diese durchsetzbar.

20.2. Audit-Rechte. Der Partner hat ordnungsgemäße Aufzeichnungen hinsichtlich seiner Leistungen im Rahmen dieser Programmvereinbarung zu führen. Nach angemessener Benachrichtigung und während der gewöhnlichen Geschäftszeiten des Partners hat CrowdStrike das Recht, die geschäftlichen Aufzeichnungen und die CrowdStrike Lösungen wie erforderlich zu inspizieren und zu prüfen (entweder direkt oder indirekt durch unabhängige Dritte), um die Compliance des Partners bezüglich der Programmvereinbarung nachzuprüfen, dazu gehört insbesondere auch die Richtigkeit der im Rahmen der Programmvereinbarung gezahlten Beträge. Der Partner hat, sofern sich bei einer solchen Prüfung eine Unterzahlung ergibt, unverzüglich die Differenz (plus Zinsen) zu zahlen. Ergibt sich aus einer solchen Prüfung eine Unterzahlung von mehr als 5 %, hat der Partner darüber hinaus die angemessenen Kosten und Aufwendungen für eine solche Prüfung zu erstatten.

20.3. Mitteilungen. Alle rechtlichen Mitteilungen sind schriftlich an folgende Adressen zu senden: (i) CrowdStrike 150 Mathilda Place Third Floor, Sunnyvale, California, USA 94086 (attention: Legal Dept) mit elektronischer Kopie an [email protected], und an den (ii) Partner an die Adresse, die der Partner im Partnerportal angibt oder die CrowdStrike anderweitig in seinen Unterlagen hat. Mitteilungen sind wirksam: (i) wenn sie persönlich übergeben werden, (ii) am angegebenen Zustellungsdatum, wenn sie von einem internationalen anerkannten Kurierdienst oder einem Nachtkurierdienst versendet werden, oder (iii) fünf Geschäftstage, nachdem sie per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein (oder zehn Tage bei internationaler Post) verschickt wurden. Zur Klarstellung: Aufträge, Bestellungen, Bestätigungen, Rechnungen, Benachrichtigungen bezüglich aktualisierter oder eingestellter CrowdStrike-Lösungen und Programmleitfäden sowie sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms, der Auftragsverarbeitung und Zahlungen sind keine gesetzlichen Mitteilungen und können elektronisch gemäß den Standardverfahren der jeweiligen Partei übermittelt werden. Mitteilungen zu Aktualisierungen der Programmvereinbarung, zu Preisen und Produktänderungen oder Programmänderungen, Anreizen oder Angeboten können per E-Mail und/oder im Partnerportal oder über eine andere Internetschnittstelle übermittelt werden. Alle diese Mitteilungen sind an dem Tag wirksam, an dem sie an den Partner versendet oder per E-Mail verschickt wurden.

20.4. Verzicht. Ein Verzicht im Rahmen der Programmvereinbarung ist erst dann wirksam, wenn dieser schriftlich verfasst und als Verzicht bezüglich der Programmvereinbarung gekennzeichnet wurde sowie von einem Bevollmächtigten der Partei, die auf ihr Recht verzichtet, unterzeichnet wurde. Ein einmaliger Verzicht ist nur für diesen Fall und nur für den angegebenen Zweck wirksam und gilt nicht als Verzicht für zukünftige Angelegenheiten oder einen nachfolgenden Verstoß. Folgendes gilt nicht als Verzicht oder Rechtsverwirkung eines Rechts, eines Anspruches, einer Befugnis, eines Vorrechts oder einer Bedingung, die sich aus der Programmvereinbarung ergeben: (i) Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts, eines Anspruches, einer Befugnis oder eines Vorrechts; oder Nichtdurchsetzung oder verspätete Durchsetzung einer Bedingung aus der Programmvereinbarung; oder (ii) eine Handlung, Unterlassung oder ein Handlungsablauf zwischen den Parteien.

20.5. Salvatorische Klausel. Falls eine Bestimmung der Programmvereinbarung nach geltendem Recht oder gemäß einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist, so wird durch diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit die Programmvereinbarung im Ganzen nicht ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar. Wird festgelegt, dass eine Bestimmung ungültig, rechtswidrig oder undurchsetzbar ist, haben die Partei dieser Vereinbarung in gutem Glauben Verhandlungen zu führen, um die Programmvereinbarung so zu ändern, damit der ursprüngliche Zweck der Parteien so weit wie möglich umgesetzt wird, damit die vorgesehenen Transaktionen wie ursprünglich beabsichtigt im größtmöglichen Umfang ausgeführt werden können. Falls sich die Parteien nicht auf eine Änderung der Programmvereinbarung einigen können, kann das zuständige Gericht die Programmvereinbarung so ändern, damit die ursprüngliche Absicht der Parteien so weit wie möglich umgesetzt wird, um die durch diese Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen wie ursprünglich vorgesehen im größtmöglichen Umfang auszuführen.

20.6. Geltendes Recht. Die Programmvereinbarung und alle damit zusammenhängenden Dokumente, einschließlich aller angefügten Anhänge, die mit der Programmvereinbarung im Zusammenhang stehen, entweder durch Vertrag, unerlaubte Handlung oder Vorschrift, unterliegen den Gesetzen des Bundesstaats Kalifornien, ohne Berücksichtigung der Regeln zur Rechtswahl oder der Kollisionsnormen. Der Uniform Computer Information Transactions Act und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf kommen für die Programmvereinbarung nicht zur Anwendung.

20.7. Streitbeilegung und Anwaltskosten.

20.7.1. Umfang. Die Parteien vereinbaren, dass Unstimmigkeiten, Streitigkeiten oder Ansprüche, die mit dieser Programmvereinbarung in Verbindung stehen, insbesondere Streitigkeiten in Bezug auf die Erstellung, Interpretation, Durchführung, Verletzung, Kündigung, Durchsetzbarkeit oder Gültigkeit dieser Programmvereinbarung, unabhängig davon, ob diese sich aus dem Gesetz, Billigkeitsrecht, Vorschriften, Gewohnheitsrecht oder einer anderen Rechtstheorie ergeben („Streitigkeit“), dem folgenden alternativen Verfahren zur Streitbeilegung unterliegen, sofern in Ziffer 20.7.4 (Ansprüche und Streitigkeiten, die keinem verbindlichen Schiedsverfahren unterliegen) unten nichts anderes festgelegt ist.

20.7.2. Unverbindliche Schlichtung. Im Falle einer Streitigkeit zwischen CrowdStrike und dem Partner, ist die Streitigkeit zunächst einer unverbindlichen Schlichtung vor einem von den Parteien ausgewählten professionellen Schiedsrichter zu unterwerfen. Die Schlichtung ist in Santa Clara County, Kalifornien, durchzuführen, es sei denn, die Parteien vereinbaren gemeinsam etwas anderes. Das Schlichtungsverfahren darf nicht länger als einen Tag dauern und die Kosten und Aufwendungen der Schlichtung, insbesondere das Schlichterhonorar, ist auf die Parteien zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Parteien müssen für die Honorare und Aufwendungen ihrer eigenen Anwälte selbst aufkommen. Die Parteien vereinbaren, dass sie an der Schlichtung in gutem Glauben teilnehmen werden. Falls die Streitigkeit durch die Schlichtung nicht behoben werden kann oder eine Partei nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Aufforderung zur Schlichtung am Schlichtungsverfahren teilnimmt oder wenn die Schlichtung nicht innerhalb von 90 Tagen angesetzt wird oder falls eine Partei nicht an der in dieser Vereinbarung vereinbarten Schlichtung teilnimmt, hat eine Partei das Recht, die Streitigkeit einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterwerfen.

20.7.3. Verbindliches Schiedsverfahren. Das verbindliche Schiedsverfahren unterliegt der American Arbitration Association („AAA“) oder dem International Center for Dispute Resolution („ICDR“) der AAA. Vorbehaltlich der hierin festgelegten Bestimmungen wird das Schiedsverfahren entweder nach den Handelsschiedsregeln der AAA („Handelsschiedsregeln“) oder nach den International Dispute Resolution Procedures („ICDR-Verfahren“) des ICDR durchgeführt, die zum Zeitpunkt des Antrags auf ein verbindliches Schiedsverfahren in Kraft sind. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Santa Clara County, Kalifornien, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das Schiedsverfahren erfolgt in englischer Sprache. Das Schiedsverfahren wird von einem einzelnen Schiedsrichter durchgeführt, der entweder gemäß Regel 12 der Handelsschiedsregeln oder Artikel 13 der ICDR-Verfahren ausgewählt wird, mit der Ausnahme, dass AAA und ICDR nicht befugt sind, den Schiedsrichter gemäß Regel 12 Buchstabe c oder Artikel 13 Absatz 5 zu ernennen. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren die Parteien, dass der Schiedsrichter unabhängig, unparteiisch und ein Anwalt oder Richter im Ruhestand mit mindestens fünfzehn Jahren Erfahrung und mit dem materiellen Recht Kaliforniens vertraut sein muss. Die Parteien vereinbaren, dass bei zwei oder mehr Klägern und/oder zwei oder mehr Beklagten die Kläger hinsichtlich der Auswahl des Schiedsrichters als eine Partei und die Beklagten hinsichtlich der Auswahl des Schiedsrichters als eine Partei behandelt werden. Die Wirksamkeit, Auslegung und Durchsetzung der Vereinbarung, sich einem verbindlichen Schiedsverfahren zu unterziehen, unterliegen den Gesetzen des US-Bundesstaates Kalifornien, ohne Bezugnahme auf Grundsätze der Rechtswahl oder Rechtskonflikte, und der Schiedsrichter wendet das materielle Recht Kaliforniens an. Der Uniform Computer Information Transactions Act („UCITA“) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. Die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundes- und Landesgerichte in Santa Clara County, Kalifornien, für die Zwecke aller Anträge auf Erzwingung eines Schiedsverfahrens, für vorläufige Hilfen zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens oder für Unterlassungsansprüche zur Aufrechterhaltung des Status quo oder Abwendung eines irreparablen Schadens vor der Ernennung des Schiedsrichters. Ungeachtet der Anwendung der Handelsschiedsregeln oder der ICDR-Verfahren haben die AAA und der Schiedsrichter (oder ein Notschiedsrichter) nicht die Befugnis oder Befähigung, Notfallmaßnahmen, einstweilige Verfügungen, vorläufige Abhilfen oder Unterlassungsansprüche zu gewähren.

Der Schiedsrichter und die Parteien behandeln alle Aspekte des Schiedsverfahrens, einschließlich der Existenz, des Inhalts und der Ergebnisse, vertraulich, ausgenommen davon sind Offenlegungen, die in dieser Programmvereinbarung zulässig oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

Ungeachtet der Bestimmungen der AAA-Handelsschiedsregeln, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem eine Partei ein Schiedsverfahren einleitet, oder der ICDR-Verfahren, insbesondere Regeln 4 und 5 der Handelsschiedsregeln und Artikel 2 und 3 der ICDR-Verfahren, wird CrowdStrike nach Einreichung eines Schiedsantrags oder einer Schiedsmitteilung sowie etwaiger Antworten und Widerklagen darauf, die Höhe des Streitwerts wie unten dargelegt festlegen, wodurch die Stufe bestimmt wird, auf der das Schiedsverfahren durchgeführt wird. CrowdStrike benachrichtigt die Gegenpartei und die AAA oder ICDR (je nach Anwendbarkeit) innerhalb von zehn Tagen nach einer Antwort oder Gegenforderung über ihre Entscheidung. Die andere Partei kann die Entscheidung von CrowdStrikes über den Streitwert anfechten, indem sie innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung von CrowdStrike eine Mitteilung bei der AAA oder dem ICDR einreicht. Wird eine Ablehnung vor der Ernennung des Schiedsrichters eingereicht, warten die Parteien bis zur Ernennung des Schiedsrichters, um den Streit zwischen den Parteien über den Streitwert durch den Schiedsrichter zu klären, und die Angelegenheit wird nicht durch einen Notschiedsrichter entschieden. Der Schiedsrichter entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Ernennung über etwaige Streitigkeiten in Bezug auf den Streitwert. Die Entscheidung des Schiedsrichters regelt den Streitwert und, wie im Folgenden dargelegt, das Verfahren, nach dem das Schiedsverfahren durchgeführt wird.

20.7.3.1. Stufe eins. Wenn der Streitwert 1.000.000 US-Dollar oder weniger beträgt, unterliegt das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung des höheren der beiden Ansprüche oder Gegenansprüche, jedoch nicht beider, ohne Zinsen, Kosten und etwaige Anträge auf Anwaltsgebühren, den beschleunigten AAA-Handelsschiedsverfahren oder den internationalen beschleunigten ICDR-Verfahren, mit der Ausnahme, dass das Schiedsverfahren auf der Grundlage der Einreichung von Dokumenten ohne persönliche oder mündliche Anhörung entschieden wird und der Schiedsrichter nicht befugt ist, eine Anhörung anzuordnen. Die Offenlegung in einem solchen Streitfall ist auf den Austausch von Dokumenten beschränkt. Eine andere Offenlegung, auch nicht durch Dritte, ist unzulässig. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erlässt der Schiedsrichter spätestens zwölf Monate nach seiner Ernennung eine Entscheidung („zugrunde liegender Schiedsspruch“). Bei einem Schiedsverfahren nach der Stufe 1 ist der Schiedsrichter nicht befugt, einen Schiedsspruch zu erlassen, der 1.000.000 US-Dollar, ohne Zinsen, Kosten und etwaige Anträge auf Anwaltsgebühren, übersteigt.

20.7.3.2. Stufe zwei. Wenn der Streitwert mehr als 1.000.000 US-Dollar und weniger als oder gleich 5.000.000 US-Dollar beträgt, unterliegt das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung des höheren der beiden Ansprüche oder Gegenansprüche, jedoch nicht beider, ohne Zinsen, Kosten und etwaige Anträge auf Anwaltsgebühren, den AAA-Handelsschiedsregeln oder den IDCR-Verfahren. Der Schiedsrichter muss der schriftlichen Offenlegung angemessene Beschränkungen auferlegen, um ein effizientes und zügiges Verfahren zu ermöglichen, und es sind keine anderen Offenlegungen zulässig, einschließlich Hinterlegungen und Offenlegungen durch Dritte. Die Parteien können eidesstattliche Erklärungen abgeben. An der Anhörung werden keine Zeugen eingebunden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erlässt der Schiedsrichter spätestens zwölf Monate nach seiner Ernennung eine Entscheidung („zugrunde liegender Schiedsspruch“). Bei einem Schiedsverfahren gemäß Stufe 2 ist der Schiedsrichter nicht befugt, einen zugrunde liegenden Schiedsspruch zu erlassen, der 5.000.000 US-Dollar, ohne Zinsen, Kosten und etwaige Anträge auf Anwaltsgebühren, übersteigt.

20.7.3.3. Stufe drei. Wenn der Streitwert mehr als 5.000.000 USD beträgt, wobei der höhere Betrag von Forderungen oder Gegenforderungen, jedoch nicht beidem, ohne Zinsen, Kosten und etwaige Forderungen nach Anwaltsgebühren berücksichtigt wird, unterliegt das Schiedsverfahren den AAA-Handelsregeln oder den ICDR-Verfahren. Der Schiedsrichter legt nach vernünftigem Ermessen Beschränkungen für die schriftliche Offenlegung fest, um ein effizientes und zügiges Verfahren zu ermöglichen. Jede Seite darf nicht mehr als drei eidesstattliche Aussagen von jeweils fünf Stunden machen. Allerdings darf kein Mitarbeiter von CrowdStrike, der ein Vizepräsident oder eine höhere Ebene ist, unter Eid aussagen oder zur Teilnahme an der Anhörung vorgeladen werden, es sei denn, CrowdStrike hat ihn als Zeugen benannt. Eine Offenlegung durch Dritte ist nicht zulässig. Jede Seite kann nur Zeugen zu der Anhörung laden, die bereits vorgeladen wurden, es sei denn, es wird ein wichtiger Grund nachgewiesen. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Schiedsrichter spätestens zwölf Monate nach seiner Ernennung eine Entscheidung („zugrunde liegender Schiedsspruch“) treffen.

Die Parteien tragen die Verwaltungskosten des Schiedsverfahrens (einschließlich der Honorare und Kosten des Schiedsrichters) bis zur Verkündung des zugrunde liegenden Schiedsspruchs zu gleichen Teilen. Der Schiedsrichter ist jedoch befugt, der obsiegenden Partei angemessene Anwaltshonorare und Kosten zuzusprechen, die zusätzlich zur Erstattung früherer für den Streitfall gezahlter Schiedskosten zu zahlen sind. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, einschließlich angemessener Anwaltshonorare, insbesondere Kosten und Honorare, die im Rahmen eines Berufungsverfahrens, eines Konkursverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens anfallen. Die obsiegende Partei ist die Partei, die einen Netto/ Gewinn erzielt, ein Beklagter, der eine Klageabweisung erhält, ein Beklagter, wenn weder der Kläger noch der Beklagte eine Entschädigung erhält, und ein Beklagter in Bezug auf diejenigen Kläger, die keine Entschädigung von diesem Beklagten erhalten. Der Schiedsrichter ist nicht befugt, Schadensersatz oder billigkeitsrechtliche Maßnahmen zu gewähren, die im Widerspruch zu den Ziffern (i) Vertraulichkeit, (ii) Garantie, (iii) Schadloshaltung und (iv) Haftungsbeschränkung dieser Programmvereinbarung stehen, und er ist nicht befugt, Straf- oder Bußgelder, Geldstrafen, gesetzliche Schadensersatzzahlungen oder doppelten oder dreifachen Schadensersatz zuzusprechen. Der Schiedsrichter ist befugt, Zinsen nach geltendem Recht zuzusprechen.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss eine abschließende Anhörung spätestens zwölf Monate nach der Ernennung des Schiedsrichters stattfinden, und die abschließende Anhörung darf nicht länger als vier aufeinanderfolgende Werktage dauern. Der Schiedsrichter erlässt den zugrunde liegenden Schiedsspruch innerhalb von 30 Tagen nach der abschließenden Anhörung. Der zugrunde liegende Schiedsspruch ist endgültig, abschließend und für die Parteien des Schiedsverfahrens bindend. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren die Parteien hiermit, dass der zugrunde liegende Schiedsspruch gemäß den optionalen Berufungsregeln der AAA („Berufungsregeln“) angefochten werden kann, wenn der Streitfall nach Stufe drei behandelt wird. Der vom Schiedsrichter erlassene zugrunde liegende Schiedsspruch muss mindestens ein begründeter Schiedsspruch sein und gilt erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung gemäß den Berufungsregeln als endgültig, sofern anwendbar. Die Rechte einer Partei gemäß den Berufungsregeln gelten zusätzlich zu den Rechten einer Partei gemäß dem Federal Arbitration Act oder dem California Arbitration Act. Vorbehaltlich des vorstehenden Rechts auf Berufung kann ein Urteil über die Entscheidung des Schiedsrichters bei jedem zuständigen Gericht gefällt werden, vorausgesetzt jedoch, dass die Parteien ausdrücklich verstanden und vereinbart haben, dass für den Fall, dass einer Partei aufgrund des zugrunde liegenden Schiedsspruchs ein Geldbetrag zugesprochen wird, die Partei den zugrunde liegenden Schiedsspruch zehn Kalendertage nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Schiedsspruchs nicht bei einem zuständigen Gericht einreichen wird, um die Zahlung eines solchen zugrunde liegenden Schiedsspruchs zu veranlassen. Im Falle einer Zahlung an die Partei innerhalb von zehn Tagen bleibt der zugrunde liegende Schiedsspruch vollständig vertraulich, und keine Partei wird versuchen, den Inhalt des zugrunde liegenden Schiedsspruchs zu bestätigen oder zu veröffentlichen. Im Falle eines Konflikts zwischen den Handelsschiedsregeln, den ICDR-Verfahren, den Berufungsregeln und Ziffer 20.7.3 (verbindliches Schiedsverfahren), ist Ziffer 20.7.3 maßgeblich.

20.7.4. Ansprüche und Streitigkeiten, die keinem verbindlichen Schiedsverfahren unterliegen. Ungeachtet Ziffer 20.7.3 (Verbindliches Schiedsverfahren) unterliegen sämtliche Ansprüche und alle Behauptungen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte (einschließlich Patentverletzung oder widerrechtlicher Verwendung von Geschäftsgeheimnissen), Ansprüche, die sich aus der Ziffer „Vertraulichkeit“ ergeben, sowie jegliche Vollstreckung von Schiedssprüchen und -urteilen keinem verbindlichen Schiedsverfahren gemäß Ziffer 20.7.3 und müssen in einer gesonderten Klage oder einem gesonderten Verfahren vorgebracht werden, unabhängig davon, ob es sich um rechtliche oder billige Verfahren handelt („Klage“). Soweit eine Partei Ansprüche gemäß Ziffer 20.7.3 und Ziffer 20.7.4 geltend macht, müssen diese Ansprüche separat als verbindliches Schiedsverfahren und Klage vorgebracht werden und können nicht konsolidiert werden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine solche Klage den Gesetzen des Staates Kalifornien unterliegt, ohne Bezugnahme auf die Grundsätze der Rechtswahl oder des Kollisionsrechts, und dass das Gericht das materielle Recht Kaliforniens anwendet. Der Uniform Computer Information Transactions Act und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. Die Parteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, dass sich der Hauptgeschäftssitz von CrowdStrike in Sunnyvale, Kalifornien, befindet und dass sie sich der Zuständigkeit der Bundes- und Staatsgerichte in Santa Clara County, Kalifornien, unterwerfen. Die Parteien vereinbaren ferner, dass ungeachtet des Vorstehenden jede Klage gegen CrowdStrike gemäß Ziffer 20.7.4 ausschließlich bei den Staats- oder Bundesgerichten von Kalifornien in Santa Clara County, Kalifornien, eingereicht werden muss. Dennoch kann jede Anfechtung der Gültigkeit eines Patents vor dem United States Patent Trial and Appeal Board oder einer gleichwertigen US-amerikanischen oder ausländischen Stelle vorgebracht werden.

20.8. Keine Vertretung. Die Verwendung des Begriffs „Partner“ dient der Einfachheit und spiegelt nicht die Absicht der Parteien wider, eine rechtliche Partnerschaft zu bilden. Die Parteien sind im Rahmen der Programmvereinbarung unabhängige Auftragnehmer, und nichts hierin Enthaltenes darf so ausgelegt werden, dass dadurch eine Handelsvertretung, Partnerschaft, ein Arbeitsverhältnis oder eine andere Form eines gemeinsamen Unternehmens zwischen den Parteien entsteht, und nichts in der Programmvereinbarung (einschließlich der Verwendung des Begriffs „Partner“) darf so ausgelegt werden, dass (i) einer der Parteien die Befugnis erteilt wird, die täglichen Aktivitäten der anderen zu leiten und zu kontrollieren, (ii) ein Auftraggeber-Handelsvertreter- oder Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis entsteht oder (iii) einer der Parteien die Befugnis erteilt wird, die andere Partei an einen Vertrag mit einem Dritten zu binden.

20.9. Höhere Gewalt. CrowdStrike, Vertreter und verbundene Unternehmen von CrowdStrike, Partner und Vertreter und verbundene Unternehmen von Partnern haften nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen aus Gründen, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, mit Ausnahme der Zahlung von Geld, sofern die Erfüllung durch Streik, Feuer, Überschwemmung, Kriege, Sabotage, soziale Unruhen, Regierungsmaßnahmen oder aus anderen Gründen unmöglich gemacht wird, bei denen die Nichterfüllung außerhalb der angemessenen Kontrolle der nicht erfüllenden Partei liegt und nicht durch deren Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Coronavirus-COVID-19-Pandemie ist kein Fall von höherer Gewalt.

20.10. Keine Nebenabreden; Rangfolge. Die Programmvereinbarung ist vollständig und ausschließlich die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des hierin angeführten Vertragsgegenstands. Die Programmvereinbarung ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen Vorschläge, Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusicherungen, Garantien oder andere mündliche oder schriftliche Mitteilungen zwischen den Parteien hinsichtlich dieses Vertragsgegenstands. Außer wie in Ziffer „ Aktualisierung der Programmvereinbarung“ dargelegt, darf die Programmvereinbarung nicht geändert oder ergänzt werden, außer durch eine schriftliche Vereinbarung, die von CrowdStrike von seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern unterzeichnet wurde. Jede Bestimmung der Bestellung des Partners oder jedes andere Dokument oder jede andere Mitteilung, einschließlich E-Mails, Textnachrichten oder inoffizielle Mitteilungen, die in irgendeiner Weise versuchen, die Bestimmungen dieser Programmvereinbarung abzuändern oder zu ergänzen, ist nichtig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

Anhang 1 – Definitionen.

1.1. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jedes Tochterunternehmen oder sonstige Unternehmen, das sich mehrheitlich im Besitz einer Partei befindet oder von ihr kontrolliert wird, oder mit der sie unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Partei steht.

1.2. „API“ bezeichnet eine Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung, die den Zugriff auf bestimmte Funktionen und/oder Daten ermöglicht, die von einem entsprechenden Produkt oder eines Dienstes (oder Komponenten davon) bereitgestellt werden.

1.3. „Autorisierungsformular“ bezeichnet die aktuelle ausdrückliche schriftliche Genehmigung des jeweiligen gemeinsamen Kunden (in einer für CrowdStrike nach vernünftigem Ermessen annehmbaren und CrowdStrike zur Verfügung gestellten Form), die dem Partner den Zugriff auf das bzw. die Produktkonten des gemeinsamen Kunden, eine für diesen Kunden spezifische CrowdStrike-API (z. B. durch Ausgabe eines API-Schlüssels), den für diesen Kunden spezifischen CrowdStrike-Inhalt und/oder die Kundendaten gewährt.

1.4. „Begünstigtenvereinbarung“ bezeichnet eine gültige und durchsetzbare Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Partner, die im Wesentlichen ähnliche Bedingungen enthält wie die unter www.crowdstrike.com/terms-conditions/ dargelegten Bedingungen und in keinem Fall weniger vorteilhaft oder schützend für CrowdStrike ist als diese.

1.5. „CPSP-Kunde“ bezeichnet einen Kunden, der auf ein gebündeltes Angebot zugreift, es nutzt oder davon profitiert und einer Begünstigtenvereinbarung zugestimmt hat.

1.6. „CrowdStrike-API“ bezeichnet (i) die im „Begrüßungsschreiben“ von CrowdStrike an den Partner und/oder das Partnerportal genannte API, (ii) jegliche Dokumentation und (iii) jegliche Updates (sofern anwendbar) dazu und in jedem Fall, die von CrowdStrike gelegentlich allgemein verfügbar gemacht werden können. Falls eine API nicht im „Begrüßungsschreiben“ oder im Partnerportal genannt wird, gelten als CrowdStrike-API die APIs, die CrowdStrike einem CrowdStrike-Kunden oder ein CrowdStrike-Kunde oder CrowdStrike einem Partner zur Verfügung stellt.

1.7. „CrowdStrike-Inhalte“ bezeichnet die Informationen und Daten, die in den CrowdStrike-Lösungen enthalten sind oder als Teil davon oder durch diese bereitgestellt werden, einschließlich Angriffsindikatoren, Beschreibungen von Bedrohungsakteuren, korrelative und/oder kontextbezogene Daten und/oder Erkennungen. Zur Klarstellung: CrowdStrike-Inhalte enthalten keine Kundendaten.

1.8. „CrowdStrike-Kunde“ bezeichnet die aktuellen oder potenziellen Kunden von CrowdStrike, die eine jeweils gültige Vereinbarung mit CrowdStrike für die CrowdStrike Lösungen haben. Zur Klarstellung: „CPSP-Kunden“ sind nicht in der Definition von „CrowdStrike-Kunde“ enthalten.

1.9. „CrowdStrike Powered Service Provider“ oder „CPSP“ bezeichnet einen Partner, der ein gebündeltes Angebot nutzt, um Kunden Dienste gemäß der Partnervereinbarung bereitzustellen. CPSPs wurden zuvor „Paket-MSPs“ genannt.

1.10. „CrowdStrike-Produktionsinhalte“ bezeichnet CrowdStrike-Inhalte, die als Teil einer allgemein verfügbaren CrowdStrike-Lösung in der Produktion bereitgestellt werden.

1.11. „CrowdStrike -Dienste“ bezeichnet die von CrowdStrike erbrachten professionellen Dienste, die Folgendes umfassen können: Reaktion auf und Untersuchung von Vorfällen, Bewertung von Kompromissen, forensische Dienste im Zusammenhang mit Cybersicherheitsgegnern, theoretische Übungen und Penetrationstests der nächsten Generation im Zusammenhang mit Cybersicherheit, die auf Zeit- und Materialbasis oder zu einem Festpreis erbracht und auch auf Honorarbasis verkauft werden.

1.12. „CrowdStrike-Testinhalte“ bezeichnet CrowdStrike-Inhalte, die im vorliegenden Zustand nur zu Testzwecken bereitgestellt werden.

1.13. „Kunde(n)“ bezeichnet die aktuellen oder potenziellen Kunden des Partners für die jeweiligen Angebote. Zur Klarstellung: CPSP-Kunden und gemeinsame Kunden sind Arten von Kunden.

1.14. „Kundendaten“ sind in der Endbenutzervereinbarung definiert.

1.15. „Distributor“ bezeichnet einen von CrowdStrike benannten Partner, der die Angebote gemäß der Partnervereinbarung vertreibt.

1.16. „Dokumentation“ bezeichnet die technische Endbenutzer- und Supportdokumentation, die mit dem jeweiligen Angebot geliefert wird.

1.17. „Verfügbare Produkte“ bezeichnet die Produkte, die CrowdStrike nach eigenem Ermessen gelegentlich im Leitfaden oder in der Preisliste als für gebündeltes Angebote berechtigte Produkte benennen kann; vorausgesetzt jedoch, dass für bestimmte Produkte, wie Counter Adversary Operations (vormals Falcon Intelligence Premium) und LogScale, oder künftig genannte Produkte zusätzliche Bedingungen zwischen dem Partner und CrowdStrike gelten.

1.18. „Endgerät“ bezeichnet jedes physische oder virtuelle Gerät, wie z. B. einen Computer, Server, Laptop, Desktop-Computer, Mobilgerät, Mobiltelefon, Container oder ein virtuelles Maschinen-Image.

1.19. „Endbenutzervereinbarung(en)“ bezeichnet die unter folgendem Link aufgeführten Geschäftsbedingungen von CrowdStrike: https://www.crowdstrike.com/terms-conditions/ , es sei denn, CrowdStrike und der Endbenutzer haben eine Vereinbarung unterzeichnet, von der CrowdStrike anerkennt, dass sie die Nutzung der CrowdStrike-Lösungen durch den Endbenutzer zur Anwendung gelangen und die Online-Bedingungen von CrowdStrike ersetzt.

1.20. „Fehler“ bedeutet einen reproduzierbaren Fehler eines Produkts, das dieses im Wesentlichen nicht in Übereinstimmung mit der zugehörigen Dokumentation funktioniert.

1.21. „Anreiz(e) oder Förderung(en)“ bezeichnet eine Form der Vergütung, die den Partnern oder deren Mitarbeitern gezahlt oder bereitgestellt wird, wenn der Partner oder dessen Mitarbeiter bestimmte Aktionen zugunsten von CrowdStrike durchführt. Beispiele für Anreize sind Rabatte, Verkaufsleistungsanreizfonds (Sales Performance Incentive Funds, SPIFs), Marketingentwicklungsfonds, zielgerichtete Entwicklungsfonds und Förderung der Belegschaft.

1.22. „umfassen“ bedeutet „umfassen“, „einschließlich“ und ist so auszulegen, dass es „einschließlich, ohne Einschränkung“ bedeutet.

1.23. „Geistige Eigentumsrechte“ bedeutet Urheberrechte (insbesondere das ausschließliche Recht, das urheberrechtlich geschützte Werk zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verändern, zu verbreiten, öffentlich auszustellen und öffentlich aufzuführen), Markenrechte (insbesondere Rechte an Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken und Handelsaufmachungen), Patentrechte (insbesondere (i) alle weltweiten Rechte an Patentanmeldungen, alle daraus entstehenden Patente und alle vorläufigen Rechte in Bezug auf Patentanmeldungen, (ii) alle weltweiten Rechte an Verbesserungen, Substitutionen, Teilungen, Zusatzpatenten, Fortsetzungen, Teilfortsetzungen, Neuauflagen, Erneuerungen, (ii) alle weltweiten Rechte an Verbesserungen, Ersetzungen, Teilungen, Zusatzpatenten, Fortsetzungen, Teilfortsetzungen, Neuauflagen, Erneuerungen, Bestätigungen, Wiederholungsprüfungen, Erstreckungen, ergänzenden Schutzzertifikaten, Verlängerungen der Bedingungen (nach geltendem Recht oder anderen Gesetzen oder Vorschriften) und Erfindungszertifikaten von Patenten oder Patentanmeldungen und (iii) alle weltweiten Rechte zur Verwertung der vorgenannten Rechte), Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte, Veröffentlichungsrechte, Autorenrechte, Vertrags- und Lizenzrechte, alle anderen geistigen Eigentumsrechte, die jetzt bestehen und/oder in Zukunft entstehen, sowie alle Verlängerungen und Erweiterungen dieser Rechte, unabhängig davon, ob diese Rechte nach dem Recht der USA oder eines anderen Staates, Landes, einer anderen Region entstehen.

1.24. „Gemeinsamer Kunde“ bezeichnet einen CrowdStrike-Kunden, der auch über eine zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Evaluierungs- oder Produktionslizenz oder eine andere Vereinbarung für Partnerprodukte oder Partnerdienstleistungen verfügt. Zur Klarstellung: Ein CPSP-Kunde ist kein „gemeinsamer Kunde“.

1.25. „Nicht produktiver Integrationszweck“ bedeutet ausschließlich in der nicht produktiven Umgebung der jeweiligen Partei: (i) Entwickeln, Testen und Auswerten der Integration zwischen den CrowdStrike-Produkten und den Partnerprodukten; und/oder (ii) Vorführen der Produkte und/oder der Partnerintegration gegenüber echten potenziellen gemeinsamen Kunden, ohne dass diesen potenziellen Kunden Kosten entstehen.

1.26. „CrowdStrike-Lösungen“ bezeichnet zusammenfassend sämtliche Produkte und/oder CrowdStrike-Dienste.

1.27. „Gebündeltes Produkt“ bezeichnet ein Partnerprodukt oder eine Partnerdienstleistung, das/die bei Vermarktung, Vertrieb, Lizenzierung und/oder Verkauf durch den Partner mit einem berechtigten Produkt gebündelt ist und für das kein separater Preis gilt.

1.28. „Partner“ ist eine natürliche oder juristische Person, die der Programmvereinbarung zugestimmt hat und von CrowdStrike in das Partnerprogramm aufgenommen wurde.

1.29. „Partnerintegration“ bezeichnet die vom Partner erstellte Integration unter Verwendung von (i) CrowdStrike-API(s) und/oder CrowdStrike-Inhalten und (ii) den Partnerprodukten.

1.30. „Partnerportal“ bezeichnet die webbasierte CrowdStrike-Site unter https://partner.crowdstrike.com/s/login/, die Informationen und Ressourcen für CrowdStrike-Partner bereitstellt.

1.31. „Partnerprodukt(e)“ bezeichnet die cloudbasierte oder On-Premise-Software des Partners (oder Komponenten davon), APIs, Software Development Kits („SDK(s)“), jegliche Funktionalität und/oder Daten, die von solcher Software, APIs oder SDKs bereitgestellt werden, und jegliche Dokumentation und jegliche Korrekturen, Aktualisierungen, Upgrades, Patches oder sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, die gelegentlich an einem der vorgenannten Produkte vorgenommen werden.

1.32. „Leitfaden für das Partnerprogramm“ oder „Leitfaden“ bezeichnet die jeweils aktuelle Version der Dokumente, die das Programm, die Partnertypen, -stufen, -vorteile und -pflichten beschreiben, einschließlich, soweit zutreffend, Rabatte und Deal-Registrierung. Der Leitfaden oder die Leitfäden für das Partnerprogramm bestehen aus einem Hauptpartnerleitfaden und Ergänzungen, die für bestimmte Partnertypen gelten und sind auf dem Partnerportal oder durch Nachfrage beim CrowdStrike-Vertriebsvertreter des Partners erhältlich.

1.33. „Partnerdienstleistungen“ bezeichnet die professionellen oder sonstigen Dienste, die der Partner den Kunden im Gebiet zur Verfügung stellt, einschließlich: (i) Bereitstellung, Installation, Konfiguration und/oder Verwaltung von CrowdStrike-Produkten und/oder (ii) professionelle Cybersicherheitsdienste wie etwa Reaktion auf Vorfälle, theoretische und Kompromissbewertungen.

1.34. „Personenbezogene Daten“ sind Informationen, die zur Unterscheidung oder Rückverfolgung der Identität einer natürlichen Person verwendet werden, entweder allein oder in Kombination mit anderen personenbezogenen oder identifizierenden Informationen, die von CrowdStrike mit einer bestimmten natürlichen Person verknüpft werden oder verknüpft werden können. Personenbezogene Daten umfassen auch andere Informationen über eine bestimmte natürliche Person, sofern die in den Ländern, in denen die jeweilige Person ihren Wohnsitz hat, geltenden Datenschutzgesetze diese Informationen als personenbezogene Daten definieren.

1.35. „Produkt“ bezeichnet jegliche cloudbasierte Software oder andere Produkte von CrowdStrike, die Softwarekomponente, die verfügbaren zugehörigen APIs, den CrowdStrike-Inhalt, produktbezogene Dienste, Schulungen und zugehörigen technischen und Kundensupport, jegliche Dokumentation und sämtliche Aktualisierungen zum Vorgenannten, die in allen Fällen gelegentlich von CrowdStrike zur Verfügung gestellt werden können.

1.36. „Programm“ oder „CrowdStrike-Partnerprogramm“ bezeichnet die Vorteile und Verpflichtungen, die CrowdStrike Partnern durch verschiedene Programme in Bezug auf die Nutzung, Integration, den Weiterverkauf und/oder den Vertrieb der Angebote zur Verfügung stellt.

1.37. „Anfordernder Kunde“ ist ein gemeinsamer Kunde, der (i) dem Partner Zugriff auf eines oder mehrere der folgenden Elemente gewährt oder (ii) CrowdStrike über ein Autorisierungsformular autorisiert, dem Partner Zugriff auf eines oder mehrere der folgenden Elemente zu gewähren oder diese zu verwenden: Produktkonten des Kunden, eine für diesen Kunden spezifische CrowdStrike-API (z. B. durch Ausgabe eines API-Schlüssels), die für diesen Kunden spezifischen CrowdStrike-Inhalte und/oder die Kundendaten.

1.38. „Beschränkungen“ bezeichnet die Beschränkungen oder Anforderungen, die in den folgenden Ziffern aufgeführt sind: Verhalten und Compliance, API-Schlüssel und CrowdStrike-Inhalte, Produktnutzungsanforderungen und Beschränkungen.

1.39. „Softwarekomponente“ bezeichnet ein Produkt oder eine Komponente eines Produkts, bei dem es sich um herunterladbare Objektcode-Software handelt.

1.40. „Abonnement-/Auftragsdauer“ bezeichnet den in der jeweiligen Bestellung festgelegten Zeitraum, während dessen der Partner von CrowdStrike für den Zugriff auf die Produkte und deren Nutzung autorisiert ist.

1.41. „Vertriebsgebiet“ sind die im Begrüßungsschreiben oder im Partnerportal genannten Länder, in denen der Partner die Angebote vermarkten und verkaufen darf, und gelegentlich, nach alleinigem Ermessen von CrowdStrike oder soweit gesetzlich vorgeschrieben, das im CrowdStrike-Angebot an den Partner genannte Land. Unter keinen Umständen darf das Vertriebsgebiet eine Region oder ein Land umfassen, in dem die US-Regierung Verkäufe durch US-Unternehmen verbietet, und jede Region oder jedes Land, das von der US-Regierung nach der Bestimmung des Vertriebsgebiets als solches bezeichnet wird, wird automatisch und ohne weitere Maßnahmen der Parteien entfernt.

1.42. „Marken“ bezeichnen Wörter, Namen, Symbole, Designs oder eine beliebige Kombination davon, die im Handel verwendet werden, um die Produkte, Dienste und das Unternehmen einer Partei von denen anderer zu unterscheiden und die Herkunft dieser Produkte und Dienste anzugeben.

1.43. „Updates“ bezeichnet alle Korrekturen, Aktualisierungen, Upgrades, Patches oder sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, die CrowdStrike gelegentlich und je nach Verfügbarkeit an einem Produkt vornimmt.